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FGO § 88

Finanzgerichtsordnung

Die Beteiligten können Sachverständige auch ablehnen, wenn von deren Heranziehung eine Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für ihre geschäftliche Tätigkeit zu befürchten ist.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Köln - 11 K 3657/14
30. Juni 2016
11 K 3657/14 30. Juni 2016
Beschluss vom Bundesfinanzhof (10. Senat) - X B 37/10
19. Januar 2012
X B 37/10 19. Januar 2012