FinAusglG 2005 § 15 Endgültige Abrechnung des Finanzausgleichs

Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern

Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichszahlungen werden durch Überweisungen ausgeglichen, die mit dem Inkrafttreten der in § 12 vorgesehenen Rechtsverordnung fällig werden. Das Bundesministerium der Finanzen trifft die für den Überweisungsverkehr erforderlichen Anordnungen.

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