FinAusglG 2005 § 5 Ausgleichspflichtige und ausgleichsberechtigte Länder

Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern

(1) Ausgleichspflichtig sind die Länder, deren Finanzkraftmesszahl in dem Kalenderjahr, für das der Ausgleich durchgeführt wird (Ausgleichsjahr), ihre Ausgleichsmesszahl übersteigt.

(2) Ausgleichsberechtigt sind die Länder, deren Finanzkraftmesszahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichsmesszahl nicht erreicht.

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