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FinDAG § 10b Personalgewinnungs- und Personalbindungsprämie

Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die Bundesanstalt kann auf Anordnung des Präsidenten oder der Präsidentin mit Zustimmung des Verwaltungsrats von § 43 Absatz 8 des Bundesbesoldungsgesetzes abweichen.

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