Die Bundesanstalt kann durch Beschluss des Direktoriums mit Zustimmung des Verwaltungsrats von § 43 Absatz 11 des Bundesbesoldungsgesetzes abweichen.
FinDAG § 10b Personalgewinnungszuschlag
Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Referenzen
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