Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

FinDAG § 13 Deckung der Kosten der Aufsicht

Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

(1) Die Bundesanstalt deckt ihre Kosten, einschließlich der Kosten, mit denen die Deutsche Bundesbank die Bundesanstalt nach § 15 Abs. 2 belastet, aus eigenen Einnahmen nach Maßgabe der §§ 14 bis 16 und den sonstigen eigenen Einnahmen, soweit in den §§ 17a bis 17d nichts anderes bestimmt ist. Bußgelder bleiben unberücksichtigt.

(2) Der Bund leistet die zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendigen Liquiditätshilfen als verzinsliches Darlehen nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes. Die Höhe des Zinssatzes wird durch Vereinbarung zwischen dem Bund und der Bundesanstalt festgelegt. Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvR 355/12
24. November 2015
2 BvR 355/12 24. November 2015
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 C 20/10
23. November 2011
8 C 20/10 23. November 2011