FinDAG § 4c Aktenvorlage und Auskunftspflicht in verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Für die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Erteilung von Auskünften durch die Bundesanstalt in verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der obersten Aufsichtsbehörde die Bundesanstalt tritt.

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