FinDAGKostV Anlage (zu § 2 Abs. 1)

Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

(Fundstelle: BGBl I 2006, 312 - 323;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Gliederung 1. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG), des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG), der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV), der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV), der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 1.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG) 1.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG) 1.3 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV) und der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) 1.4 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 1.5 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 2. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Pfandbriefgesetzes (PfandBG) 3. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bausparkassen und der Bausparkassen-Verordnung 3.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bausparkassen 3.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Bausparkassen-Verordnung 4. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB), der Derivateverordnung (DerivateV), der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 4.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) 4.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Derivateverordnung (DerivateV) 4.3 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 4.4 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 5. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) 6. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) 7. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG) 8. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes (WKBG) 9. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) und der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEV) 9.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) 9.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEV) 10. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 11. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 909/2014


Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro 1. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG), des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG), der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV), der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMikV), der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 1.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG) 1.1.1 Freistellung eines Instituts nach § 2 Absatz 4 Satz 1 KWG 7 350 1.1.2 Freistellungen nach § 2a KWG 1.1.2.1 Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 1 Satz 1 KWG 500 bis 1 500 1.1.2.2 Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 2 Satz 1 KWG 500 bis 1 500 1.1.2.3 Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 3 Satz 1 KWG 500 bis 1 500 1.1.2.4 Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 4 Satz 1 KWG 500 bis 1 500 1.1.2.5 Erlass einer Anordnung nach § 2a Absatz 6 Satz 3 KWG 500 bis 1 500 1.1.3 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen und die Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften
(§ 2c KWG; § 2d KWG)
1.1.3.1 Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung
(§ 2c Abs. 1b Satz 1 oder Satz 2 KWG)
500 bis 10 000
1.1.3.2 Untersagung der Ausübung von Stimmrechten;
Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf
(§ 2c Abs. 2 Satz 1 KWG)
150 bis 3 000
1.1.3.3 (weggefallen) 1.1.3.4 Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 2c Abs. 2 Satz 4 KWG)
1 500
1.1.3.5 Maßnahmen gegen Personen im Sinne des § 2d Abs. 1 KWG
(§ 2d Abs. 2 KWG)
1.1.3.5.1 Verlangen auf Abberufung 1.1.3.5.1.1 von Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen 2 000 1.1.3.5.1.2 von Personen, die die Geschäfte einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen 2 000 1.1.3.5.2 Untersagung der Ausübung der Tätigkeit 1.1.3.5.2.1 von Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen 1 500 1.1.3.5.2.2 von Personen, die die Geschäfte einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen 1 500 1.1.4 Ermittlung und Festsetzung der Eigenmittel
(§ 10 KWG)
1.1.4.1 (weggefallen) 1.1.4.1.1 (weggefallen) 1.1.4.1.2 (weggefallen) 1.1.4.2 Festsetzung eines Korrekturpostens auf die Eigenmittel
(§ 10 Absatz 7 Satz 1 KWG)
750 bis 4 500
1.1.4.3 Anordnung von zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, KWG 200 bis 10 000 1.1.4.4 (weggefallen) 1.1.5 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen sowie gemischte Finanzholding-Gesellschaften 1.1.5.1 Bestimmung eines anderen gruppenangehörigen Instituts, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft als übergeordnetes Unternehmen
(§ 10a Absatz 1 Satz 5 oder Satz 6 KWG;
§ 10a Absatz 2 Satz 5 oder Satz 6 KWG)
2 000
1.1.5.2 Zustimmung zur weiteren Nutzung des Verfahrens nach § 10a Absatz 4 KWG zur Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittelausstattung einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe
(§ 10a Absatz 6 KWG)
1 500
1.1.6 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Kapitalpuffer und Liquiditätsanforderungen 1.1.6.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Kapitalpuffer nach den §§ 10c bis 10g KWG 1.1.6.1.1 Anordnung eines Kapitalpuffers für systemische Risiken für alle Institute, bestimmte Arten oder Gruppen von Instituten nach § 10e Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und 3 oder Absatz 5 Satz 1 und 2 KWG 200 bis 10 000 1.1.6.1.2 Anordnung eines Kapitalpuffers für ein global systemrelevantes Institut nach § 10f Absatz 1 Satz 1 KWG 200 bis 10 000 1.1.6.1.3 Anordnung eines Kapitalpuffers für ein anderweitig systemrelevantes Institut nach § 10g Absatz 1 Satz 1 KWG 200 bis 10 000 1.1.6.1.4 Genehmigung eines Kapitalerhaltungsplanes nach § 10i Absatz 7 Satz 1 KWG 2 000 1.1.6.1.5 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 10i Absatz 8 KWG 1.1.6.1.5.1 Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 KWG 1 500 1.1.6.1.5.2 Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 KWG 1 500 1.1.6.1.5.3 Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 2 KWG 1 500 1.1.6.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Liquidität nach § 11 KWG 1.1.6.2.1 Anordnung höherer Liquiditätsanforderungen nach § 11 Absatz 3 KWG 1 500 1.1.6.2.2 Anordnung häufigerer oder umfangreicherer Meldungen zur Liquidität nach § 11 Absatz 4 KWG 1 500 1.1.7 Untersagung der Fortführung einer Beteiligung oder Unternehmensbeziehung
(§ 12a Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, KWG)
750 bis 1 500
1.1.8 Entscheidung durch Verwaltungsakt nach § 4 KWG 1.1.8.1 Entscheidung nach § 4 Satz 1 KWG durch feststellenden Verwaltungsakt (Feststellung, ob ein Unternehmen den Vorschriften des KWG unterliegt) 10 000 1.1.8.2 Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines Feststellungsbescheids nach § 4 Satz 1 KWG 2 000 1.1.9 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Organkredite 1.1.9.1 Anordnung der Unterlegung mit Kern- und Ergänzungskapital
(§ 15 Absatz 1 Satz 5 KWG)
760
1.1.9.2 Anordnung von Obergrenzen
(§ 15 Abs. 2 Satz 1 KWG)
500 bis 1 500
1.1.9.3 Anordnung der Rückführung auf die angeordneten Obergrenzen
(§ 15 Abs. 2 Satz 2 KWG)
500 bis 1 500
1.1.10 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf organisatorische Anforderungen 1.1.10.1 Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation
(§ 25a Absatz 2 Satz 2 KWG)
1 100 bis 4 500
1.1.10.2 Anordnungen zur Auslagerung von Geschäftsbereichen
(§ 25b Absatz 4 KWG)
2 500
1.1.10.3 Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln hinsichtlich Strategien, Prozessen, Verfahren, Funktionen und Konzepten nach § 25c Absatz 4a und 4b KWG
(§ 25c Absatz 4c KWG)
750 bis 3 000
1.1.10.4 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf das E-Geld-Geschäft
(§ 25i KWG, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 7 GwG)
1.1.10.4.1 Maßnahmen nach § 25i Absatz 4 KWG 1 000 bis 3 000 1.1.10.4.2 (weggefallen) 1.1.11 Anordnung zur Offenlegung durch die Institute
(§ 26a Absatz 2 KWG)
500 bis 1 500
1.1.12 Befreiungen
(§§ 8c und 31 KWG)
1.1.12.1 Befreiung von den Verpflichtungen der Vorschriften über die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis
(§ 8c Abs. 1 Satz 2 KWG)
500
1.1.12.2 Befreiung von den Verpflichtungen nach § 13 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und Abs. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie den §§ 25 und 26 KWG
(§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG)
375 bis 1 125
1.1.12.3 Befreiung von den Verpflichtungen nach § 29 Abs. 2 Satz 2 KWG
(§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG)
1.1.12.3.1 bei bis zu fünf verwalteten Depots 500 1.1.12.3.2 für jedes weitere Depot 10,
insgesamt jedoch
höchstens 1 000
1.1.12.4 Befreiung von der Verpflichtung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KWG, Kredite nur zu marktmäßigen Bedingungen zu gewähren
(§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG)
500
1.1.12.5 Befreiung von den Verpflichtungen nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe c KWG
(§ 31 Absatz 2 Satz 2 KWG)
400
1.1.12.6 (weggefallen) 1.1.12.7 (weggefallen) 1.1.12.8 (weggefallen) 1.1.13 Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und zum Betreiben von Bankgeschäften
(§ 32 Abs. 1 Satz 1 KWG, auch in Verbindung mit § 53 KWG)
1.1.13.1 Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen 1.1.13.1.1 Drittstaateneinlagenvermittlung, Sortengeschäft, Factoring und Finanzierungsleasing
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5, 7, 9 und 10 KWG
2 600
1.1.13.1.2 Einzelne, mehrere oder sämtliche Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 und 9 bis 11 KWG
Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von einzelnen, mehreren oder sämtlichen Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 und 9 bis 11 KWG, sofern nicht Nummer 1.1.13.1.1 anwendbar ist
2 000 bis 17 000
1.1.13.1.3 (weggefallen) 1.1.13.1.3.1 (weggefallen) 1.1.13.1.3.2 (weggefallen) 1.1.13.1.3.3 (weggefallen) 1.1.13.1.4 (weggefallen) 1.1.13.1.5 (weggefallen) 1.1.13.1.6 (weggefallen) 1.1.13.1.7 (weggefallen) 1.1.13.2 Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften 1.1.13.2.1 Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG 1.1.13.2.1.1 Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren Bankgeschäften im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 bis 10 und 12 KWG
5 000 bis 20 000
1.1.13.2.1.2 Bauspargeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften als Bausparkasse im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen
30 000
1.1.13.2.2 (weggefallen) 1.1.13.2.2.1 (weggefallen) 1.1.13.2.2.2 (weggefallen) 1.1.13.3 Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und zum Betreiben von Bankgeschäften Gebühr nach
Nummer 1.1.13.2
zuzüglich einer Gebühr in Höhe von 50 % bis 100 %
nach Nummer 1.1.13.1
1.1.13.4 Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis
1.1.13.4.1 Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen bezieht 25 % bis 100 %
der Gebühr nach
Nummer 1.1.13.1 unter Berücksichtigung des insgesamt bestehenden Erlaubnisumfangs für
die Erbringung von
Finanzdienstleistungen nach Erteilung der
erweiterten Erlaubnis
1.1.13.4.2 Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf das Betreiben von Bankgeschäften bezieht 25 % bis 100 %
der Gebühr nach
Nummer 1.1.13.2 unter Berücksichtigung des insgesamt bestehenden Erlaubnisumfangs für
das Betreiben von
Bankgeschäften nach Erteilung der erweiterten Erlaubnis
1.1.13.4.3 Erlaubniserweiterung, sofern sie sich sowohl auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen als auch das Betreiben von Bankgeschäften bezieht 50 % bis 100 %
der Gebühr nach
Nummer 1.1.13.3 unter Berücksichtigung des insgesamt bestehenden Erlaubnisumfangs für
die Erbringung von
Finanzdienstleistungen und das Betreiben von Bankgeschäften nach Erteilung der erweiterten Erlaubnis
1.1.13.5 Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und/oder zum Betreiben von Bankgeschäften sowie Erlaubniserweiterung für eine Personenhandelsgesellschaft 1.1.13.5.1 bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubniserweiterung Erlaubnisgebühr nach den Nummern 1.1.13 bis 1.1.13.4.3, die bei mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Kapitaleinlagen zueinander aufgeteilt wird, mindestens jedoch 250 Euro je persönlich haftendem Gesellschafter 1.1.13.5.2 im Fall des Eintritts eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters 510 1.1.14 Untersagung der Fortführung der Geschäfte durch zwei Stellvertreter nach dem Tode des Erlaubnisinhabers
(§ 34 Abs. 2 Satz 3 KWG)
25 % der zum Zeitpunkt der Untersagung für
die Neuerteilung einer Erlaubnis gleichen
Umfangs maßgeblichen Gebühr nach
Nummer 1.1.13
1.1.15 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
(§ 36 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1 KWG)
1.1.15.1 Verlangen auf Abberufung 2 500 1.1.15.2 Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit 2 500 1.1.16 Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte 1.1.16.1 Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG)
im Hinblick auf
1.1.16.1.1 Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Nummer 1.1.16.1.3 anwendbar ist 10 000 1.1.16.1.2 (weggefallen) 1.1.16.1.3 das Sortengeschäft 2 000 1.1.16.2 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 1.1.16.1,
mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder
ein Abwickler bestellt wird
(§ 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG)
im Hinblick auf
1.1.16.2.1 Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Nummer 1.1.16.2.2 anwendbar ist 5 000 1.1.16.2.2 das Sortengeschäft 500 1.1.16.3 Verwaltungsakte in Zusammenhang mit der
Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder
Bestellung eines Abwicklers,
gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben
(§ 37 Absatz 1 Satz 4 KWG,
auch in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG)
50 % der Gebühr
nach Nummer 1.1.16.1
1.1.16.4 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 1.1.16.3,
mit dem gegenüber dem Einbezogenen, der eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt hat,
die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird
(§ 37 Absatz 1 Satz 4 KWG,
auch in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 1 und/oder 2 KWG)
50 % der Gebühr nach
Nummer 1.1.16.2
1.1.17 Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis 1.1.17.1 Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
im Hinblick auf
1.1.17.1.1 das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft 10 000 1.1.17.1.2 sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Nummer 1.1.17.1.3 anwendbar ist 4 000 1.1.17.1.3 das Sortengeschäft 2 000 1.1.17.2 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 1.1.17.1,
mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder
ein Abwickler bestellt wird
(§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
im Hinblick auf
1.1.17.2.1 das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft 2 000 1.1.17.2.2 sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Nummer 1.1.17.2.3 anwendbar ist 1 000 1.1.17.2.3 das Sortengeschäft 500 1.1.18 Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenkapitalausstattung und der Liquidität 1.1.18.1 Anordnungen nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 KWG 5 005
je Tatbestand
1.1.18.2 Maßnahmen nach § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 KWG 5 005
je Tatbestand
1.1.18.3 Anordnungen nach § 45 Absatz 3 Satz 1 und 2 5 005
je Tatbestand
1.1.18.4 (weggefallen) 1.1.18.5 Maßnahmen nach § 45 Absatz 5 KWG 1 510 1.1.19 Maßnahmen in besonderen Fällen 1.1.19.1 Maßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften 1.1.19.1.1 Untersagung der Ausübung der Stimmrechte
(§ 45a Abs. 1 KWG)
500 bis 1 500
1.1.19.1.2 Anordnung nach § 45a Abs. 1a KWG 500 bis 1 500 1.1.19.2 Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln 1.1.19.2.1 (weggefallen) 1.1.19.2.2 Anordnung, Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken zu ergreifen
(§ 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, KWG)
3 010
1.1.19.2.3 Anordnung, weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der Bundesanstalt zu errichten
(§ 45b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG)
500 bis 1 500
1.1.19.2.4 Untersagung oder Beschränkung des Betreibens einzelner Geschäftsarten
(§ 45b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG)
500 bis 1 500
1.1.19.2.5 Sonstige Maßnahmen nach § 45b Abs. 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2 KWG 500 bis 1 500 1.1.19.2.6 Anordnung, erhöhte Eigenmittelanforderungen einzuhalten (§ 45b Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG) 500 bis 1 500 1.1.19.3 Maßnahmen bei Gefahr 1.1.19.3.1 Erlass von Anweisungen für die Geschäftsführung
(§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG)
500 bis 1 500
1.1.19.3.2 Verbot, von Kunden Einlagen, Gelder oder Wertpapiere anzunehmen und Kredite zu gewähren
(§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG)
500 bis 1 500
1.1.19.3.3 Untersagung oder Beschränkung der Ausübung der Tätigkeit von Inhabern und Geschäftsleitern
(§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KWG)
500 bis 1 500
1.1.19.3.4 Erlass eines vorübergehenden Veräußerungs- und Zahlungsverbotes
(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 KWG)
5 005
1.1.19.3.5 Schließung des Instituts für den Verkehr mit der Kundschaft
(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 KWG)
5 005
1.1.19.3.6 Verbot der Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut bestimmt sind
(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 KWG)
5 005
1.1.19.3.7 Untersagung oder Beschränkungen von Zahlungen an konzernangehörige Unternehmen
(§ 46 Absatz 1 Satz 3 und 4 KWG)
5 005
1.1.19.3.8 Anordnung der Erstattung von Zahlungen nach § 46 Absatz 2 Satz 4 KWG 1 510 1.1.20 Maßnahmen im Zusammenhang mit Abwicklungsplänen 1.1.20.1 (weggefallen) 1.1.20.2 (weggefallen) 1.1.20.3 (weggefallen) 1.1.20.4 (weggefallen) 1.1.20.5 (weggefallen) 1.1.20.6 (weggefallen) 1.1.20.7 (weggefallen) 1.1.20.8 (weggefallen) 1.1.20.9 Verbot von Geschäften (nach vorheriger Fristeinräumung) nach § 3 Absatz 3 KWG 4 450 bis 25 000 1.1.20.10 Anordnungen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation nach § 25f Absatz 7 KWG 1 100 bis 4 500 1.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG) 1.2.1 Maßnahmen in Zusammenhang mit Abwicklungsplänen 1.2.1.1 Anordnung der Entwicklung und Vorhaltung eines geeigneten Sanierungsplans nach § 12 Absatz 3 Satz 1 SAG 50 bis 1 000 1.2.1.2 Mitteilung zur Überarbeitung des Sanierungsplans wegen Mängeln (mit Anordnung zur Erstellung eines überarbeiteten Sanierungsplans) an das Institut oder das übergeordnete Unternehmen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 SAG 3 000 bis 75 000 1.2.1.3 Anordnung einer Frist zur Mitteilung, durch welche Änderungen an seiner Geschäftstätigkeit die Unzulänglichkeiten oder Sanierungshindernisse behoben werden können, an das Institut oder das übergeordnete Unternehmen nach § 16 Absatz 3 SAG 3 000 bis 75 000 1.2.1.4 Anordnung zum Erlass von erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen zur Beseitigung von Sanierungshindernissen nach § 16 Absatz 4 SAG 700 bis 15 000 1.3 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV) und der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) 1.3.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordnung (SolvV) 1.3.1.1 Verwendung interner Risikomessverfahren 1.3.1.1.1 Zustimmung zur Verwendung der IMM (§ 18 SolvV) 1 000 bis 20 000 1.3.1.1.2 Zulassung eines fortgeschrittenen Messansatzes (§ 20 SolvV) 1 000 bis 20 000 1.3.1.1.3 Erteilung der Erlaubnis, die Eigenmittelanforderungen für eine oder mehrere Risikokategorien mit Hilfe eines internen Modells gemäß Artikel 363 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen
(§ 21 SolvV)
1 000 bis 20 000
1.3.1.2 (weggefallen) 1.3.1.2.1 (weggefallen) 1.3.1.2.2 (weggefallen) 1.3.1.3 Zustimmung zur beantragten Ermittlung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 326 bis 361 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach erteilter Zustimmung zur Verwendung interner Modelle für Marktrisiken
(§ 21 Absatz 3 SolvV)
500 bis 10 000
1.3.1.3.1 (weggefallen) 1.3.1.3.2 (weggefallen) 1.3.1.3.3 (weggefallen) 1.3.1.4 (weggefallen) 1.3.1.5 (weggefallen) 1.3.1.6 (weggefallen) 1.3.1.7 (weggefallen) 1.3.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Liquiditätsverordnung (LiqV) 1.3.2.1 Zustimmung zur Verwendung interner Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahren
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 LiqV)
1 000 bis 20 000
1.3.2.2 Zustimmung zu einem beantragten Wechsel zum Verfahren nach den §§ 2 bis 8 LiqV zur Feststellung ausreichender Liquidität
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 LiqV)
500 bis 10 000
1.4 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 1.4.1 Gestattung zur Einbeziehung von Tochterunternehmen in die Berechnung nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
(Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
510
1.4.2 Erteilung der Erlaubnis zur Verwendung des IRB-Ansatzes, eines Ratingsystems, insbesondere eines Ansatzes für Schätzungen der LGD und Umrechnungsfaktoren, eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen sowie wesentlichen Änderungen daran gemäß Artikel 143 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
(Artikel 143 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
1 000 bis 6 000
1.4.3 Untersagung der Nutzung des Standardansatzes für das operationelle Risiko
(§ 6 KWG in Verbindung mit Artikel 312 und 320 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
500 bis 10 000
1.4.4 Gestattung zur Verwendung eines alternativen maßgeblichen Indikators im Standardansatz für das operationelle Risiko
(Artikel 312 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
500 bis 5 000
1.4.5 Genehmigung zum beantragten Wechsel zu einem weniger komplizierten Ansatz für das operationelle Risiko
(Artikel 313 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
500 bis 10 000
1.4.6 Gestattung der teilweisen Anwendung eines fortgeschrittenen Messansatzes in Kombination mit dem Basisindikator- oder Standardansatz
(Artikel 314 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
1 000 bis 20 000
1.4.7 Genehmigung oder Erlaubnis zur eigenen Berechnung des Delta-Faktors unter Verwendung eines geeigneten Modells
(Artikel 329 Absatz 1 Satz 4, Artikel 352 Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 358 Absatz 3 Satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
500 bis 10 000
1.4.8 Fristeinräumung bei Großkreditüberschreitung;
Festsetzung einer höheren Großkreditobergrenze im Einzelfall
(Artikel 396 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
600
je Tatbestand
1.5 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 1.5.1 Mitteilung des Beschlussentwurfs über die Zulassung zum Betreiben des Einlagen- und Kreditgeschäfts an ein CRR-Kreditinstitut
(Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013; § 32 Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 KWG)
5 000 bis 20 000
1.5.2 Vorlage eines Beschlussentwurfs über den Entzug einer Zulassung zum Einlagen- und Kreditgeschäft, das von einem CRR-Kreditinstitut betrieben wird
(Artikel 14 Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 1 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013)
§ 3 Absatz 3 und 5
entsprechend
1.5.3 Vorlage eines Beschlussentwurfs in Bezug auf die Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung an einem CRR-Kreditinstitut
(Artikel 15 Absatz 2 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013;
§ 2c Absatz 1b in Verbindung mit Absatz 1a Satz 11 KWG)
500 bis 10 000
2. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Pfandbriefgesetzes (PfandBG)   2.1 (weggefallen) 2.2 Treuhänder und Stellvertreter (§ 7 Abs. 3 Satz 1 PfandBG)   2.2.1 Bestellung 305 2.2.2 Verlängerung der Bestellung 140 2.3 (weggefallen) 2.4 Begrenzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3 PfandBG, Zulassung von Ausnahmen (§ 19 Abs. 2 PfandBG) 500 2.5 Begrenzungen des § 20 Abs. 2 PfandBG, Zulassung von Ausnahmen (§ 20 Abs. 3 PfandBG) 500 2.6 Vorschriften des § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 PfandBG, Zulassung weiterer Ausnahmen (§ 22 Abs. 2 Satz 4 PfandBG) 470 2.7 Zulassung weiterer Ausnahmen (§ 22 Abs. 4 Satz 2 PfandBG) 750 2.8 Zulassung weiterer Ausnahmen von den Beleihungsvorschriften des § 22 Abs. 5 PfandBG (§ 22 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Satz 4 PfandBG) 1 000 2.9 Genehmigung zum Hinausschieben des Abzahlungsbeginns (§ 25 Satz 1 PfandBG) 500 2.10 Begrenzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 PfandBG, Zulassung von Ausnahmen (§ 26 Abs. 2 PfandBG) 500 2.11 Zustimmung zur teilweisen oder vollständigen Übertragung der im Deckungsregister eingetragenen Werte
(§ 32 Abs. 1 PfandBG)
Erhebung der Gebühr anteilig aus den betroffenen Deckungsmassen, wobei das Verhältnis des Nennwertes der einzelnen Deckungsmassen zum Nennwert aller betroffenen Deckungsmassen der Pfandbriefbank maßgeblich ist
1 500 bis 15 000
3. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bausparkassen und der Bausparkassen-Verordnung 3.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bausparkassen 3.1.1 Befreiung von der Pflicht zur Bildung getrennter Zuteilungsmassen
(§ 6a Satz 3 des Gesetzes über Bausparkassen)
500
3.1.2 Entscheidung über die Beleihung von Pfandobjekten
(§ 7 Abs. 6 des Gesetzes über Bausparkassen)
500
3.1.3 Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, welche die in § 5 Abs. 2 und 3 Nr. 1, 2, 4 bis 9 aufgeführten Bestimmungen des Gesetzes über Bausparkassen betreffen
(§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen)
3.1.3.1 im Regelfall 3 000
je Genehmigung
3.1.3.2 in den Fällen, in denen gleichartige Änderungen in mehreren Tarifen genehmigt werden 4 000
für alle genehmigten gleichartigen
Änderungen
3.1.4 Genehmigung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, die neuen Bauspartarifen zugrunde gelegt werden sollen
(§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen)
6 000
3.1.5 Bestellung eines Vertrauensmanns
(§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen)
500
3.1.6 Genehmigung der Übertragung eines Bestandes an Bausparverträgen
(§ 14 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen)
2 500
3.1.7 Einstweiliges Zahlungsverbot, Zustimmung zur vereinfachten Abwicklung
(§ 15 des Gesetzes über Bausparkassen)
2 500
3.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Bausparkassen-Verordnung 3.2.1 Zulassung von Ausnahmen von § 1 Abs. 1 bis 3 der Bausparkassen-Verordnung
(§ 1 Abs. 4 der Bausparkassen-Verordnung)
     500 bis 3 000 Die Höchstgebühr fällt in der Regel an, wenn die Ausnahmegenehmigung auf der Grundlage eines bauspartechnischen Simulationsmodells erteilt wird.
3.2.2 Zulassung von Ausnahmen von der Obergrenze des kollektiven Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisses
(§ 7 Abs. 5 der Bausparkassen-Verordnung)
2 500
3.2.3 Zustimmung zum Einsatz von Mitteln des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung
( § 9 Abs. 3 der Bausparkassen-Verordnung)
2 500
4. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) und der Derivateverordnung (DerivateV) 4.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) 4.1.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf allgemeine Vorschriften 4.1.1.1 Untersagung des Vertriebs; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert 4.1.1.1.1 nach § 5 Absatz 6 KAGB 1 000 bis 15 000 4.1.1.1.2 nach § 11 Absatz 6 und 9 Nummer 1 KAGB 1 000 bis 15 000 4.1.1.2 Einschreiten gegen unerlaubte Investmentgeschäfte 4.1.1.2.1 Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und/oder Bestellung eines Abwicklers
(§ 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
4 000
4.1.1.2.2 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Nummer 4.1.1.2.1, mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird
(§ 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
1 000
4.1.1.2.3 Verwaltungsakte im Zusammenhang mit der Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines Abwicklers, gegenüber einem Unternehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist, sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner Organe, wenn von den Betroffenen eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt wurde
(§ 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
2 000
4.1.1.2.4 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 4.1.1.2.3, mit dem gegenüber einem Unternehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist, sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner Organe, wenn von den Betreffenden eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt wurde, die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird
(§ 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
494
4.1.1.3 Entscheidung durch Verwaltungsakt nach § 5 Absatz 3 KAGB 4.1.1.3.1 Entscheidung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB durch feststellenden Verwaltungsakt
(Feststellung, ob ein Unternehmen den Vorschriften des KAGB unterliegt oder ob ein Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 KAGB vorliegt)
4.1.1.3.1.1 in den Fällen, in denen sich der Bescheid auf eine Feststellung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB beschränkt 10 000 4.1.1.3.1.2 in den Fällen, in denen der Bescheid auch eine entsprechende Feststellung nach § 4 Satz 1 KWG (Nummer 1.1.8.1) einschließt 5 000 4.1.1.3.2 Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines Feststellungsbescheids nach § 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB 2 000 4.1.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Verwaltungsgesellschaften 4.1.2.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen 4.1.2.1.1 Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung
(§ 19 Absatz 2 KAGB)
5 000 bis 100 000
4.1.2.1.2 Untersagung der Ausübung von Stimmrechten
(§ 19 Absatz 3 Satz 1 KAGB)
5 000 bis 100 000
4.1.2.1.3 Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 19 Absatz 3 Satz 3 KAGB in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 4 KWG)
1 507
4.1.2.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb oder die Registrierung 4.1.2.2.1 Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb 4.1.2.2.1.1 einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
(§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 KAGB)
30 000
4.1.2.2.1.2 einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
(§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 KAGB)
10 000 bis 40 000
4.1.2.2.2 Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis
4.1.2.2.2.1 einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft 5 001 bis 30 000 4.1.2.2.2.2 einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft 5 001 bis 40 000 4.1.2.2.3 Prüfung von Anzeigen mit wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Erlaubnis 4.1.2.2.3.1 insbesondere wesentlicher Änderungen der nach § 21 Absatz 1 KAGB vorgelegten Angaben
(§ 34 Absatz 1 KAGB)
1 000 bis 5 000
4.1.2.2.3.2 insbesondere wesentlicher Änderungen der nach § 22 Absatz 1 KAGB vorgelegten Angaben
(§ 34 Absatz 1 KAGB)
1 000 bis 6 000
4.1.2.2.4 Registrierung einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
(§ 44 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 4, 4a und 5 KAGB; § 44 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 4b KAGB; § 44 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 4b und 5 KAGB; § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 entsprechend in Verbindung mit den §§ 337 und 2 Absatz 6 KAGB, § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 entsprechend in Verbindung mit den §§ 338 und 2 Absatz 7 KAGB)
1 000 bis 3 500
4.1.2.3 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf organisatorische Anforderungen 4.1.2.3.1 Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation
(§ 28 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 und 2 KAGB)
750 bis 3 000
4.1.2.3.2 Anordnung in Bezug auf die Auslagerung von Geschäftsbereichen
(§ 36 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 und 2 KAGB)
750 bis 3 000
4.1.2.3.3 Genehmigung der Auslagerung nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 KAGB 1 500 bis 3 000 4.1.2.3.4 Befreiung von der jährlichen Prüfung der Einhaltung der Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes
(§ 38 Absatz 4 Satz 6 KAGB)
266
4.1.2.4 Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenmittelanforderungen 4.1.2.4.1 Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenmittelanforderungen
(§ 25 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und 2 KAGB)
494
4.1.2.4.2 Genehmigung verminderter Eigenmittelanforderungen
(§ 25 Absatz 6 und 8 KAGB in Verbindung mit Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013)
1 000
4.1.2.5 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter
(§ 40 Absatz 1, § 44 Absatz 5 Satz 2 KAGB)
4.1.2.5.1 Verlangen der Abberufung eines Geschäftsleiters 4.1.2.5.1.1 einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft 7 501 4.1.2.5.1.2 einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft 7 500 bis 10 000 4.1.2.5.2 Untersagung der Ausübung seiner Tätigkeit
(§ 40 Absatz 1 KAGB)
4.1.2.5.2.1 für eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft 3 001 4.1.2.5.2.2 für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft 3 000 bis 4 000 4.1.2.6 Maßnahmen nach Erlöschen der Erlaubnis 4.1.2.6.1 Anordnung der Abwicklung der Gesellschaft, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und/oder Bestellung eines Abwicklers
(§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
4 000
4.1.2.6.2 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Nummer 4.1.2.6.1, mit dem die Abwicklung der Gesellschaft angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird
(§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
1 000
4.1.2.7 Maßnahmen bei Gefahr (§ 42 KAGB) 500 bis 1 500 4.1.2.8 Befreiung von der jährlichen Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln
(§ 51 Absatz 4 Satz 2 KAGB in Verbindung mit § 36 Absatz 1 Satz 1 und 3 WpHG)
250
4.1.3 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Verwahrstelle 4.1.3.1 Genehmigung der Auswahl der Verwahrstelle
(§ 69 Absatz 1 KAGB; § 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 KAGB)
100 bis 5 000
4.1.3.2 Genehmigung des Wechsels der Verwahrstelle
(§ 69 Absatz 1 KAGB; § 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 KAGB)
100 bis 5 000
4.1.3.3 Anordnung des Wechsels der Verwahrstelle
(§ 69 Absatz 2 KAGB; § 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 2 KAGB)
1 000 bis 2 000
4.1.3.4 Genehmigung der Errichtung eines Sperrkontos bis zum Zeitpunkt der Beauftragung der neuen Verwahrstelle
(§ 69 Absatz 4 KAGB)
544
4.1.3.5 Prüfung der Benennung eines Treuhänders
(§ 80 Absatz 4 KAGB)
500 bis 1 000
4.1.4 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf offene inländische Investmentvermögen 4.1.4.1 Sondervermögen 4.1.4.1.1 Anlagebedingungen 4.1.4.1.1.1 Genehmigung für Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion
(§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB)
500 bis 2 000
4.1.4.1.1.2 Genehmigung der Änderung der Anlagebedingungen von Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion
(§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB)
250 bis 1 000
4.1.4.1.2 Genehmigung der Übertragung der Verwaltung eines Sondervermögens
(§ 100 Absatz 3 KAGB)
361
4.1.4.2 Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital 4.1.4.2.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen 4.1.4.2.1.1 Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung
(§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 KAGB)
5 000 bis 100 000
4.1.4.2.1.2 Untersagung der Ausübung von Stimmrechten
(§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 Satz 1 KAGB)
5 000 bis 100 000
4.1.4.2.1.3 Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 KAGB)
1 507
4.1.4.2.2 Genehmigung der Satzung einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft
(§ 110 Absatz 4 KAGB)
500 bis 2 000
4.1.4.2.3 Genehmigung der Übertragung der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens
(§ 112 Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a KAGB
361
4.1.4.2.4 Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer extern verwalteten OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
(§ 113 Absatz 1 KAGB)
5 000 bis 20 000
4.1.4.2.5 Einschreiten gegen unerlaubte Geschäfte 4.1.4.2.5.1 Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und/oder Bestellung eines Abwicklers
(§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
4 000
4.1.4.2.5.2 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Nummer 4.1.4.2.5.1, mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird
(§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
1 000
4.1.4.2.5.3 Verwaltungsakte in Zusammenhang mit der Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines Abwicklers, gegenüber einem Unternehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist, sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner Organe, wenn von den Betreffenden eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt wurde
(§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
2 000
4.1.4.2.5.4 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 4.1.4.2.5.3, mit dem gegenüber einem Unternehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist, sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner Organe, wenn von den Betreffenden eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt wurde, die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird
(§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
494
4.1.4.2.6 Maßnahmen nach Erlöschen der Erlaubnis 4.1.4.2.6.1 Anordnung der Abwicklung der Gesellschaft, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und/oder Bestellung eines Abwicklers
(§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
4 000
4.1.4.2.6.2 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Nummer 4.1.4.2.6.1, mit dem die Abwicklung der Gesellschaft angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird
(§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
1 000
4.1.4.2.7 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter 4.1.4.2.7.1 Verlangen der Abberufung eines Geschäftsleiters
(§ 113 Absatz 3 KAGB)
1 250 bis 5 000
4.1.4.2.7.2 Untersagung der Ausübung seiner Tätigkeit
(§ 113 Absatz 3 KAGB)
500 bis 2 000
4.1.4.2.8 Anlagebedingungen 4.1.4.2.8.1 Genehmigung der Anlagebedingungen für Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion
(§ 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB)
500 bis 2 000
4.1.4.2.8.2 Genehmigung der Änderung der Anlagebedingungen von Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion
(§ 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB)
250 bis 1 000
4.1.4.2.9 Maßnahmen gegen den Vorstand 4.1.4.2.9.1 Verlangen der Abberufung des Vorstandes oder von Mitgliedern des Vorstandes
(§ 119 Absatz 5 KAGB)
1 250 bis 5 000
4.1.4.2.9.2 Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit
(§ 119 Absatz 5 KAGB)
500 bis 2 000
4.1.4.3 Offene Investmentkommanditgesellschaften 4.1.4.3.1 Maßnahmen gegen die Geschäftsleitung 4.1.4.3.1.1 Verlangen der Abberufung der Geschäftsführung oder von Mitgliedern der Geschäftsführung
(§ 128 Absatz 4 KAGB)
1 250 bis 5 000
4.1.4.3.1.2 Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit
(§ 128 Absatz 4 KAGB)
500 bis 2 000
4.1.4.3.2 Genehmigung der Übertragung der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens
(§ 129 Absatz 2 in Verbindung mit § 100 Absatz 3 KAGB)
361
4.1.5 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf geschlossene inländische Investmentvermögen 4.1.5.1 Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital 4.1.5.1.1 Genehmigung der Übertragung der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens
(§ 144 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 100 Absatz 3 KAGB)
361
4.1.5.1.2 Maßnahmen gegen den Vorstand 4.1.5.1.2.1 Verlangen der Abberufung des Vorstandes oder von Mitgliedern des Vorstandes
(§ 147 Absatz 5 KAGB)
1 250 bis 5 000
4.1.5.1.2.2 Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit
(§ 147 Absatz 5 KAGB)
500 bis 2 000
4.1.5.2 Geschlossene Investmentkommanditgesellschaften 4.1.5.2.1 Maßnahmen gegen die Geschäftsführung 4.1.5.2.1.1 Verlangen der Abberufung der Geschäftsführung oder von Mitgliedern der Geschäftsführung
(§ 153 Absatz 5 KAGB)
1 250 bis 5 000
4.1.5.2.1.2 Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit
(§ 153 Absatz 5 KAGB)
500 bis 2 000
4.1.5.2.2 Genehmigung der Übertragung der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens
(§ 154 Absatz 2 in Verbindung mit § 100 Absatz 3 KAGB)
361
4.1.6 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf offene Publikumsinvestmentvermögen 4.1.6.1 Anlagebedingungen 4.1.6.1.1 Genehmigung der Anlagebedingungen
(§ 163 Absatz 1 und 2 KAGB)
500 bis 2 000
4.1.6.1.2 Genehmigung der Änderung von Anlagebedingungen
(§ 163 Absatz 1 und 2 KAGB)
250 bis 1 000
4.1.6.1.3 Ausstellen einer schriftlichen Bestätigung der Genehmigung der Anlagebedingungen
(§ 163 Absatz 2 Satz 6 KAGB)
165
4.1.6.2 Genehmigung von Master-Feeder-Strukturen 4.1.6.2.1 Genehmigung der Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds
(§ 171 Absatz 1 und 5 KAGB)
1 500 bis 4 000
4.1.6.2.2 Genehmigung des Wechsels der Anlage in einen anderen Masterfonds
(§ 171 Absatz 4 und 5 KAGB)
750 bis 2 000
4.1.6.2.3 Ausstellen einer schriftlichen Bestätigung der Genehmigung der Anlagebedingungen
(§ 171 Absatz 5 Satz 5 KAGB)
165
4.1.6.2.4 Ausstellen einer Bescheinigung zur Vorlage bei den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates eines EU-Feeder-OGAW
(§ 171 Absatz 6 KAGB)
165
4.1.6.2.5 Genehmigung des Weiterbestehens als (inländischer) Feederfonds bei Abwicklung des Masterfonds
(§ 178 Absatz 2 und 3 KAGB)
1 500 bis 4 000
4.1.6.2.6 Ausstellen einer schriftlichen Bestätigung der Genehmigung des Weiterbestehens als (inländischer) Feederfonds bei Abwicklung des Masterfonds
(§ 178 Absatz 3 Satz 5 KAGB)
165
4.1.6.2.7 Genehmigung der Umwandlung des Feederfonds in ein Investmentvermögen, das kein Dach-Hedgefonds oder Sonstiges Investmentvermögen und kein Feederfonds ist
(§ 179 Absatz 2 KAGB)
1 500
4.1.6.2.8 Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmelzung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Masterfonds, wenn der Feederfonds Feederfonds desselben Masterfonds bleibt
(§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 KAGB)
750 bis 2 000
4.1.6.2.9 Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmelzung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Masterfonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen aus der Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds wird
(§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 KAGB)
1 500 bis 4 000
4.1.6.2.10 Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmelzung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Masterfonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen nicht aus der Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds wird
(§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 KAGB)
1 500 bis 4 000
4.1.6.2.11 Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmelzung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Masterfonds, wenn der Feederfonds in ein inländisches Investmentvermögen umgewandelt wird, das kein Feederfonds ist
(§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 4, Absatz 4 KAGB)
1 500
4.1.6.2.12 Ausstellen einer schriftlichen Bestätigung der Genehmigung des Weiterbestehens als Feederfonds bei Verschmelzung eines Masterfonds oder der Spaltung eines ausländischen Masterfonds
(§ 179 Absatz 4 Satz 5 KAGB)
165
4.1.6.3 Genehmigungen von Verschmelzungen 4.1.6.3.1 Verschmelzungen von Sondervermögen, OGAW-Sondervermögen und Sondervermögen einer Umbrella-Konstruktion auf offene Publikumsinvestmentvermögen 4.1.6.3.1.1 Genehmigung der Verschmelzung von Sondervermögen, die keine Dach-Hedgefonds oder Sonstige Investmentvermögen sind, auf ein anderes offenes inländisches Publikumsinvestmentvermögen
(§ 182 Absatz 1 erste Alternative KAGB, auch in Verbindung mit § 191 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative KAGB)
1 507
4.1.6.3.1.2 Genehmigung der Verschmelzung von Sondervermögen, die Dach-Hedgefonds oder Sonstige Investmentvermögen sind, auf ein anderes offenes inländisches Publikumsinvestmentvermögen
(§ 182 Absatz 1 erste Alternative KAGB, auch in Verbindung mit § 191 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative KAGB)
3 000 bis 5 000
4.1.6.3.1.3 Genehmigung der Verschmelzung von OGAW-Sondervermögen auf ein EU-OGAW
(§ 182 Absatz 1 zweite Alternative KAGB)
1 500 bis 3 000
4.1.6.3.1.4 Genehmigung der Verschmelzung von Sondervermögen einer Umbrella-Konstruktion im Sinne des § 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB wie Nummer 4.1.6.3.1.1,
4.1.6.3.1.2
und 4.1.6.3.1.3
4.1.6.3.2 Verschmelzung von Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital und Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf Publikumsinvestmentvermögen 4.1.6.3.2.1 Genehmigung der Verschmelzung von Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, die keine Dach-Hedgefonds-Teilgesellschaftsvermögen oder Sonstige Teilgesellschaftsvermögen sind, auf ein anderes offenes inländisches Publikumsinvestmentvermögen
(§ 191 Absatz 1 Nummer 2 bis 3 und 4 erste Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB)
1 507
4.1.6.3.2.2 Genehmigung der Verschmelzung von Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, die Dach-Hedgefonds-Teilgesellschaftsvermögen oder Sonstige Teilgesellschaftsvermögen sind, auf ein anderes offenes inländisches Publikumsinvestmentvermögen
(§ 191 Absatz 1 Nummer 2 bis 3 und 4 erste Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB)
3 000 bis 5 000
4.1.6.3.2.3 Genehmigung der Verschmelzung von Teilgesellschaftsvermögen einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf einen EU-OGAW
(§ 191 Absatz 1 Nummer 1 zweite Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB)
1 500 bis 3 000
4.1.6.3.2.4 Genehmigung der Verschmelzung einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf ein anderes offenes inländisches Publikumsinvestmentvermögen
(§ 191 Absatz 3 erste bis dritte Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB)
1 500 bis 5 000
4.1.6.3.2.5 Genehmigung der Verschmelzung einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf einen EU-OGAW
(§ 191 Absatz 3 vierte Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB)
1 500 bis 3 000
4.1.7 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf offene inländische Publikums-AIF 4.1.7.1 Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung oder zur Übertragung eines für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstandes
(§ 239 Absatz 2 KAGB)
500 bis 1 500
4.1.7.2 Ausstellen einer Bescheinigung über die Bestellung der Verwahrstelle nach § 246 Absatz 2 KAGB und § 284 Absatz 1 in Verbindung mit § 246 Absatz 2 KAGB 50 bis 150 4.1.8 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf geschlossene inländische Publikums-AIF 4.1.8.1 Ausstellen einer Bescheinigung über die Bestellung der Verwahrstelle nach § 264 Absatz 2 KAGB 50 bis 150 4.1.8.2 Anlagebedingungen (§ 267 KAGB) 4.1.8.2.1 Genehmigung
(§ 267 Absatz 1 und 2 KAGB)
500 bis 2 000
4.1.8.2.2 Genehmigung der Änderung
(§ 267 Absatz 1 und 2 KAGB)
250 bis 1 000
4.1.8.2.3 Ausstellen einer schriftlichen Bestätigung der Genehmigung der Anlagebedingungen
(§ 267 Absatz 2 KAGB)
165
4.1.9 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf offene inländische Spezial-AIF Ausstellen einer Bescheinigung über die Bestellung der Verwahrstelle
(§ 284 Absatz 1 in Verbindung mit § 246 Absatz 2 KAGB)
50 bis 150
4.1.10 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Anzeige und die Untersagung des Vertriebs von Investmentvermögen 4.1.10.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Anzeige und die Untersagung des Vertriebs von OGAW 4.1.10.1.1 Jährliche Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des § 165 Absatz 2 Nummer 4, des § 297 Absatz 1, 3 und 5 bis 10, des § 298 Absatz 1, der §§ 301, 302, 303, 304, 305 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert 494 4.1.10.1.2 Prüfung der Anzeige nach § 310 Absatz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert 115 4.1.10.1.3 Untersagung des Vertriebs von EU-OGAW nach § 311 Absatz 1 und 3 Satz 1 Nummer 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert 1 000 bis 15 000 4.1.10.1.4 Prüfung der Anzeige der Einstellung des Vertriebs nach § 311 Absatz 6 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert 430 4.1.10.1.5 Prüfung der Anzeige nach § 312 Absatz 1 KAGB und Ausstellen einer Bescheinigung, dass es sich um einen inländischen OGAW handelt
(§ 312 Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2 KAGB); bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
772
4.1.10.1.6 Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach § 312 Absatz 6 KAGB in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 ; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert 253 4.1.10.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Anzeige und die Untersagung des Vertriebs von AIF 4.1.10.2.1 Untersagung des Vertriebs nach § 314 KAGB 4.1.10.2.1.1 nach § 314 Absatz 1 KAGB (sofern § 11 KAGB nicht anzuwenden ist); bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert 1 000 bis 15 000 4.1.10.2.1.2 von Anteilen oder Aktien an Teilinvestmentvermögen bei AIF mit Teilinvestmentvermögen nach § 314 Absatz 2 KAGB 1 000 bis 15 000 4.1.10.2.2 Prüfung der geänderten Angaben und Unterlagen bei Einstellung des Vertriebs eines Teilinvestmentvermögens
(§ 315 Absatz 2 KAGB)
4.1.10.2.2.1 eines nach § 316 KAGB vertriebenen AIF 746 4.1.10.2.2.2 eines nach § 320 KAGB vertriebenen AIF 746 4.1.10.2.3 Vertrieb von inländischen Publikums-AIF im Inland (§ 316 KAGB) 4.1.10.2.3.1 Prüfung der Anzeige nach § 316 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert 1 531 4.1.10.2.3.2 Prüfung der Änderungsanzeige nach § 316 Absatz 4 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert 153 bis 766 4.1.10.2.3.3 Untersagung der Aufnahme des Vertriebs nach § 316 Absatz 3 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert 1 000 bis 15 000 4.1.10.2.3.4 Untersagung des Vertriebs von Anteilen oder Aktien an inländischen Publikums-AIF im Inland nach § 316 Absatz 4 Satz 4 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert 1 000 bis 15 000 4.1.10.2.4 Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert (§ 320 KAGB) 4.1.10.2.4.1 Prüfung von Anzeigen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert 4.1.10.2.4.1.1 Prüfung der Anzeige nach § 320 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach § 320 Absatz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert 2 520 4.1.10.2.4.1.2 Prüfung der nach § 320 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen, die jährlich vorzulegen sind; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert 204 4.1.10.2.4.2 Untersagung; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert 4.1.10.2.4.2.1 der Aufnahme des Vertriebs nach § 320 Absatz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert 1 000 bis 15 000 4.1.10.2.4.2.2 des Vertriebs von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder ausländischen AIF nach § 320 Absatz 4 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert 1 000 bis 15 000 4.1.10.2.5 Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semi-professionelle Anleger und professionelle Anleger im Inland (AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, § 321 KAGB) 4.1.10.2.5.1 Prüfung der Anzeige nach § 321 Absatz 1 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen und Mitteilung nach § 321 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert 1 532 4.1.10.2.5.2 Untersagung der Aufnahme des Vertriebs nach § 321 Absatz 3 KAGB, bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert 1 000 bis 15 000 4.1.10.2.6 Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semi-professionelle und professionelle Anleger im Inland; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert (EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft, § 323 KAGB) 4.1.10.2.6.1 Prüfung von Anzeigen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert 4.1.10.2.6.1.1 Prüfung der Anzeige nach § 323 Absatz 1 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 323 Absatz 2 Satz 3 KAGB genannten Vorkehrungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und § 323 Absatz 1 Satz 2 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert 772 4.1.10.2.6.1.2 Prüfung der in § 323 Absatz 3 in Verbindung mit § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen für den Fall einer Unterrichtung der Bundesanstalt über eine Änderung dieser Vorkehrungen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert 216 4.1.10.2.7 Vertrieb von inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF (§ 329 KAGB) 4.1.10.2.7.1 Prüfung von Anzeigen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert (AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft) 4.1.10.2.7.1.1 Prüfung der Anzeige nach § 329 Absatz 2 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen und Mitteilung nach § 329 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert (AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft) 3 291 4.1.10.2.7.2 Prüfung von Anzeigen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert (EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft) 4.1.10.2.7.2.1 Prüfung der Anzeige nach § 329 Absatz 2 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen und Mitteilung nach § 329 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert (EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft) 3 291 4.1.10.2.7.2.2 Prüfung der nach § 329 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a und c KAGB vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen, die jährlich vorzulegen sind; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert (EU-AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft) 772 4.1.10.2.7.3 Untersagung der Aufnahme des Vertriebs nach § 329 Absatz 4 in Verbindung mit § 321 Absatz 3 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert 1 000 bis 15 000 4.1.10.2.8 Vertrieb von ausländischen AIF oder EU-AIF an semi-professionelle und professionelle Anleger im Inland; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert (§ 330 KAGB) 4.1.10.2.8.1 Prüfung von Anzeigen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert 4.1.10.2.8.1.1 Prüfung der Anzeige nach § 330 Absatz 2 KAGB, auch in Verbindung mit § 330 Absatz 5 KAGB und Mitteilung nach § 330 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert 6 582 4.1.10.2.8.1.2 Prüfung der nach § 330 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a und c KAGB vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen, die jährlich vorzulegen sind; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert 1 088 4.1.10.2.8.2 Untersagung der Aufnahme des Vertriebs nach § 330 Absatz 4 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert 1 000 bis 15 000 4.1.10.2.8.3 Prüfung der Anzeige zum Vertrieb von AIF einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft, die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erfüllt nach § 330a Absatz 2 KAGB 3 291 4.1.10.2.8.4 (weggefallen) 544 4.1.10.2.9 Vertrieb von EU-AIF oder inländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der EU oder in Vertragsstaaten des EWR; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert (§ 331 KAGB) 4.1.10.2.9.1 Prüfung der Anzeige nach § 331 Absatz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert 1 532 4.1.10.2.9.2 Untersagung des Vertriebs nach § 331 Absatz 7 in Verbindung mit § 321 Absatz 4 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert 1 000 bis 15 000 4.1.10.2.10 Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach § 335 KAGB in den Fällen der §§ 331 bis 334 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert 253 4.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Derivateverordnung (DerivateV) 4.2.1 Prüfung der Anzeige nach § 6 Satz 3 DerivateV 266 4.2.2 Bestätigung der Geeignetheit von Risikomodellen
(§ 10 Absatz 2 Satz 2 DerivateV)
1 000 bis 20 000
4.3 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 4.3.1 Registrierung des Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds (EuVECA) nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 3 500 bis 20 000 4.3.2 Prüfung der Anzeige eines neuen qualifizierten Risikokapitalfonds (EuVECA) nach Artikel 15 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 1 000 4.3.3 Untersagung des Vertriebs nach Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 1 000 bis 15 000 4.4 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 4.4.1 Registrierung des Verwalters eines Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF) nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 3 500 bis 20 000 4.4.2 Prüfung der Anzeige eines neuen Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF) nach Artikel 16 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 1 000 4.4.3 Untersagung des Vertriebs nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 1 000 bis 15 000 5. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG)   5.1 Befreiung von der jährlichen Prüfung 5.1a Honorar-Anlageberaterregister 5.1a.1 Eintragung in das Honorar-Anlageberaterregister (§ 36c Absatz 3 WpHG) 250 5.1.1 Verbot oder Beschränkung einer bestimmten Form der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis
(§ 4b Absatz 1 Nummer 2 WpHG)
22 000
5.1.2 der Meldepflichten und Verhaltensregeln (§ 36 Abs. 1 Satz 1 und 3 WpHG) 250 5.1.3 des Depotgeschäfts (§ 36 Abs. 1 Satz 2 und 3 WpHG) wie Nummer 1.1.12.3 5.2 Erlaubnis für ausländische Märkte oder ihre Betreiber, die Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland über ein elektronisches Handelssystem einen unmittelbaren Marktzugang gewähren
(§ 37i Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 WpHG)
2 000 bis 20 000
5.3 Bekanntmachung nach § 37q Abs. 2 WpHG 5.3.1 Anordnung der Bekanntmachung
(§ 37q Abs. 2 Satz 1 WpHG)
500 bis 5 000
5.3.2 Entscheidung über den Antrag, von der Anordnung der Bekanntmachung abzusehen
(§ 37q Abs. 2 Satz 3 WpHG)
500 bis 2 500
5.4 Befreiung von den Anforderungen der §§ 37v bis 37y WpHG
(§ 37z Abs. 4 Satz 1 WpHG)
500 bis 10 000
6. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)   6.1 Feststellung der Aufsichtspflicht und Freistellung von der Aufsicht 6.1.1 Entscheidung durch Verwaltungsakt nach § 4 VAG 6.1.1.1 Entscheidung nach § 4 Satz 1 VAG durch feststellenden Verwaltungsakt (Feststellung, ob ein Unternehmen den Vorschriften des VAG unterliegt) 6 820 6.1.1.2 Ablehnung eines Antrages auf Erlass eines Feststellungsbescheides nach § 4 Satz 1 VAG 2 000 6.1.2 Freistellung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit
(§ 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 VAG)
500
6.2 Erteilung der Ersterlaubnis zum Geschäftsbetrieb
(§ 8 Absatz 1 VAG;
§ 65 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 VAG, § 168 Absatz 1 Satz 3 VAG;
§ 236 Absatz 4 VAG)
10 000
6.3 Änderungen des Geschäftsplans sowie Geschäftsbetriebserweiterungen 6.3.1 Genehmigung von Änderungen des Geschäftsplans, sofern die Satzung geändert wird, einschließlich der Satzungsänderungen, die sich auf die in der jeweiligen Satzung enthaltenen Versicherungsbedingungen beziehen, und einschließlich der Satzungsänderungen bei Sterbekassen im Hinblick auf die Verwendung des Überschusses
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 69 Absatz 4 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 in Verbindung mit § 212 Absatz 1 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)
1 135
6.3.2 Genehmigung von Änderungen des technischen Geschäftsplans für Lebensversicherungsverträge, die vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossen worden sind, sowie Genehmigung von Änderungen des technischen Geschäftsplans von Sterbekassen
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 69 Absatz 4 VAG;
§ 336 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)
1 640
6.3.3 Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Sparte (entsprechend den Nummern 1 bis 25 der Anlage 1 zum VAG, wenn keine Untergliederung nach Risikoarten enthalten ist)
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 69 Absatz 4 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 in Verbindung mit § 212 Absatz 1 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)
735
6.3.4 Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Risikoart einer Sparte, soweit die Sparte der Anlage 1 zum VAG Untergliederungen nach Buchstaben enthält
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 69 Absatz 4 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 in Verbindung mit § 212 Absatz 1 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)
585
6.3.5 Genehmigung von Unternehmensverträgen der in den §§ 291 und 292 AktG bezeichneten Art
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 in Verbindung mit § 212 Absatz 1 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)
1 135
6.3.6 Genehmigung der räumlichen Ausdehnung des Geschäftsbetriebs im Dienstleistungsverkehr oder durch eine Niederlassung je Gebiet (Drittstaat im Sinne des § 7 Nummer 6 VAG) in den Fällen des § 12 Absatz 3 VAG; sofern eine Genehmigung für das Teilgebiet eines Drittstaates erteilt wird, wird eine Gebühr je Teilgenehmigung erhoben
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 in Verbindung mit § 212 Absatz 1 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)
645
6.4 Genehmigung von Bestandsübertragungen und Umwandlungen 6.4.1 Genehmigung der vollständigen oder teilweisen Übertragung eines Bestandes
(§ 13 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und § 67 Absatz 2 jeweils in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 VAG;
§ 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 VAG;
§ 166 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 212 Absatz 1, in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 1 sowie § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 VAG;
§ 339 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 1 VAG)
7 750
6.4.2 Genehmigung der vollständigen oder teilweisen Übertragung eines Bestandes für jede Übertragung eines Bestandes je betroffener Art des Rückversicherungsgeschäfts nach § 10 Absatz 3 VAG 1 745 6.4.3 Genehmigung einer Umwandlung
(§ 14 Absatz 1 Satz 1 und 2 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 212 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 VAG)
7 365
6.5 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen
(§§ 16 bis 22 VAG)
6.5.1 Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung
(§ 18 Absatz 1 und 2 VAG)
15 000
6.5.2 Untersagung der Ausübung von Stimmrechten;
Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf
(§ 19 Absatz 1 VAG)
15 000
6.5.3 Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit die Anteile eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 19 Absatz 2 Satz 3 VAG)
1 670
6.6 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Matching-Anpassung, Volatilitätsanpassung, Eigenmittel, interne Modelle 6.6.1 Genehmigung der Verwendung der Matching-Anpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve
(§§ 80 und 81 VAG)
8 980
6.6.2 Genehmigung der Verwendung der Volatilitätsanpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve
(§ 82 VAG)
1 340
6.6.3 Genehmigung ergänzender Eigenmittel eines Versicherungsunternehmens
(§ 90 VAG)
2 100 bis 10 320
6.6.4 Genehmigung der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen
(§ 91 Absatz 5 VAG)
1 340 bis 5 875
6.6.5 Genehmigung von unternehmensspezifischen Parametern
(§ 109 Absatz 2 VAG)
4 110 bis 14 430
6.6.6 Genehmigung eines internen Voll- oder Partialmodells
(§§ 111 und 112 VAG)
49 920 bis 177 200
6.6.7 Genehmigung der Änderung eines internen Voll- oder Partialmodells
(§ 111 Absatz 3,
§ 112 Absatz 1 bis 4 VAG)
17 025 bis 87 225
6.6.8 Genehmigung der Änderung der internen Leitlinien
(§ 111 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 VAG,
auch in Verbindung mit § 261 Absatz 2, § 262 Absatz 1 bis 7 und § 265 Absatz 5 VAG)
10 620 bis 46 030
6.6.9 Genehmigung der Beendigung der Verwendung des internen Modells und der vollständigen oder teilweisen Rückkehr zur Standardformel
(§ 111 Absatz 3 VAG,
auch in Verbindung mit § 261 Absatz 2 oder § 262 Absatz 1 bis 7 und § 265 Absatz 5 VAG)
3 155 bis 87 370
6.7 Sicherungsvermögen
Festsetzung des Anrechnungswertes belasteter Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte des Sicherungsvermögens
(§ 125 Absatz 3 Satz 4 VAG;
§ 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2 und § 237 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 212 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit § 125 Absatz 3 Satz 4 VAG)
545
6.8 Prüfung der Qualifikation von Treuhändern und Verantwortlichen Aktuaren im Rahmen der laufenden Aufsicht 6.8.1 Prüfung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen
(§ 128 Absatz 4 VAG;
§ 65 Absatz 2, § 128 Absatz 1 Satz 1, § 128 Absatz 2 und § 237 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 212 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit § 128 Absatz 4 VAG)
515
6.8.2 Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars
(§ 141 Absatz 2 Satz 1 bis 4 VAG;
§ 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2, § 148 in Verbindung mit § 156 Absatz 1, § 156 Absatz 1, § 161 Absatz 1, § 162, § 237 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 212 Absatz 1, § 336 Satz 3, jeweils in Verbindung mit § 141 Absatz 2 Satz 1 bis 4 VAG)
515
6.8.3 Prüfung eines Treuhänders
(§ 157 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 VAG;
§ 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2, § 142 Satz 2, § 148 und § 237 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 212 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit § 157 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 VAG)
515
6.9 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Pensionskassen und Pensionsfonds 6.9.1 Genehmigung eines technischen Geschäftsplans von Pensionskassen
bei Einführung eines neuen technischen Geschäftsplans oder bei Änderung eines bestehenden technischen Geschäftsplans
(§ 233 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Nummer 2 und § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 233 Absatz 3 und 4 in Verbindung mit § 336 VAG)
1 120
6.9.2 Genehmigung der Versicherungsbedingungen von Pensionskassen, sofern Nummer 6.3.1 keine Anwendung findet,
bei Einführung neuer Versicherungsbedingungen oder bei Änderung bestehender Versicherungsbedingungen
(§ 233 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Nummer 2 und § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 233 Absatz 3 und 4 in Verbindung mit § 336 VAG)
1 765
6.9.3 Feststellung der Unbedenklichkeit von Versicherungsbedingungen von Pensionskassen
bei Einführung neuer Versicherungsbedingungen oder bei Änderung bestehender Versicherungsbedingungen
(§ 234 Absatz 1 in Verbindung mit § 234 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 VAG)
1 250
6.9.4 Feststellung der Unbedenklichkeit eines Pensionsplans
bei Einführung eines neuen Pensionsplans oder bei Änderung eines bestehenden Pensionsplans
(§ 237 Absatz 3 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 1 und § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)
1 670
6.9.5 Genehmigung eines zwischen Arbeitgeber und Pensionsfonds vereinbarten Bedeckungsplans
(§ 239 Absatz 3 Satz 2 VAG)
2 620
6.10 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Gruppen 6.10.1 Ausschluss eines Unternehmens aus der Gruppenaufsicht
(§ 246 Absatz 2 Satz 1 VAG)
1 670
6.10.2 Festlegung der anzuwendenden Berechnungsmethode
(§ 252 Absatz 2 VAG)
2 505
6.10.3 Genehmigung ergänzender Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer zwischengeschalteten gemischten Finanzholding-Gesellschaft
(§ 257 Absatz 2 VAG)
2 100 bis 10 320
6.10.4 Genehmigung von gruppenspezifischen Parametern
(§ 261 Absatz 1 Satz 3 VAG in Verbindung mit § 109 Absatz 2 VAG in Verbindung mit Artikel 356 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1)
6 135 bis 16 410
6.10.5 Genehmigung eines internen Modells zur Berechnung 6.10.5.1 der konsolidierten Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene sowie der Solvabilitätskapitalanforderung der Versicherungsunternehmen der Gruppe
(§ 262 VAG);
die Gebühr zur Genehmigung eines Folgeantrages zur Berechnung der Solvabilitätsanforderung eines weiteren Unternehmens der Gruppe anhand desselben internen Modells bestimmt sich nach Nummer 6.10.6.1
216 000 bis 500 000
6.10.5.2 der Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene unter Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode sowie zur Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderungen der Versicherungsunternehmen der Gruppe
(§ 265 Absatz 5 VAG)
216 000 bis 500 000
6.10.5.3 der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung
(§ 261 Absatz 2 VAG)
49 920 bis 210 505
6.10.6 Genehmigung der Änderung eines internen Modells zur Berechnung 6.10.6.1 der konsolidierten Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene sowie der Solvabilitätskapitalanforderung der Versicherungsunternehmen der Gruppe
(§ 262 in Verbindung mit § 111 Absatz 3 VAG)
17 350 bis 174 515
6.10.6.2 der Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene unter Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode sowie zur Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderungen der Versicherungsunternehmen der Gruppe
(§ 265 Absatz 5 in Verbindung mit § 111 Absatz 3 VAG)
17 350 bis 174 515
6.10.6.3 der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung
(§ 261 Absatz 2 in Verbindung mit § 111 Absatz 3 VAG)
17 025 bis 87 225
6.10.7 Genehmigung eines zentralisierten Risikomanagements
(§ 268 Absatz 1 VAG)
2 505
6.11 Maßnahmen gegen Personen mit Schlüsselaufgaben
Verlangen auf Abberufung und Untersagung ihrer Tätigkeit
(§ 303 Absatz 2 VAG;
§ 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2, § 237 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 212 Absatz 1, § 293 Absatz 1 jeweils in Verbindung mit § 303 Absatz 2 VAG)
4 000
6.12 Einschreiten gegen unerlaubte Versicherungsgeschäfte 6.12.1 Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 308 Absatz 1 VAG;
§ 308 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 VAG)
6 820
6.12.2 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 6.12.1,
mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden
und/oder
ein Abwickler bestellt wird
(§ 308 Absatz 1 VAG;
§ 308 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 VAG)
3 750
6.12.3 Verwaltungsakte in Zusammenhang mit der
Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder in Zusammenhang mit der Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines Abwicklers,
gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben
(§ 308 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 und 3 VAG)
50 % der Gebühr
nach Nummer 6.12.1
6.12.4 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 6.12.3,
mit dem gegenüber dem Einbezogenen, der eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt hat, die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird
(§ 308 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 und 3 VAG)
50 % der Gebühr
nach Nummer 6.12.2
6.13 Übergangsmaßnahmen bei risikofreien Zinssätzen und versicherungstechnischen Rückstellungen 6.13.1 Genehmigung der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen
(§ 351 VAG)
2 770
6.13.2 Genehmigung der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen
(§ 352 VAG)
2 770
6.14 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des § 355 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) 6.14.1 Genehmigung ergänzender Eigenmittel 6.14.1.1 eines Versicherungsunternehmens
(§ 355 Absatz 1 Nummer 1 VAG)
2 100 bis 10 320
6.14.1.2 einer zwischengeschalteten Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer zwischengeschalteten gemischten Finanzholding-Gesellschaft
(§ 355 Absatz 1 Nummer 5 VAG)
2 100 bis 10 320
6.14.2 Genehmigung der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen
(§ 355 Absatz 1 Nummer 2 VAG)
1 340 bis 5 875
6.14.3 Genehmigung von unternehmensspezifischen Parametern
(§ 355 Absatz 1 Nummer 3 VAG)
4 110 bis 14 430
6.14.4 Genehmigung von internen Voll- oder Partialmodellen
(§ 355 Absatz 1 Nummer 4 VAG)
49 920 bis 177 200
6.14.5 Genehmigung eines internen Modells zur Berechnung
(§ 355 Absatz 1 Nummer 6 VAG)
6.14.5.1 der konsolidierten Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene sowie der Solvabilitätskapitalanforderungen der Versicherungsunternehmen der Gruppe 216 000 bis 500 000 6.14.5.2 der Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene unter Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode sowie der Solvabilitätskapitalanforderungen der Versicherungsunternehmen der Gruppe 216 000 bis 500 000 6.14.5.3 der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung 49 920 bis 210 505 6.14.6 Genehmigung der Verwendung der Matching-Anpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve
(§ 355 Absatz 1 Nummer 7 VAG)
8 980
6.14.7 Genehmigung der Verwendung der Volatilitätsanpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve
(§ 355 Absatz 1 Nummer 8 VAG)
1 340
6.14.8 Genehmigung der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen
(§ 355 Absatz 1 Nummer 9 VAG)
2 770
6.14.9 Genehmigung der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen
(§ 355 Absatz 1 Nummer 10 VAG)
2 770
7. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG)   7.1 Anordnung zur Schaffung von internen Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 6 Absatz 2 Nummer 4 GwG (§ 6 Absatz 8 GwG) 1 500 bis 3 000 7.2 Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
(§ 7 Absatz 3 Satz 1 GwG)
1 165
7.3 Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Absatz 1, 2 oder 5 GwG 7.3.1 Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Absatz 2 GwG 585 7.3.2 Untersagung der Ausübung des Geschäfts oder des Berufs nach § 51 Absatz 5 GwG nach vorangegangener Verwarnung 2 100 8. (weggefallen) 8.1 (weggefallen) 8.2 (weggefallen) 8.3 (weggefallen) 8.3.1 (weggefallen) 8.3.2 (weggefallen) 9. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) und der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEV) 9.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) 9.1.1 Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 8 ZAG) und zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts (§ 8a ZAG) 9.1.1.1 Erbringung von einzelnen, mehreren oder sämtlichen Zahlungsdiensten im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 6 ZAG 5 000 bis 12 000 9.1.1.2 E-Geld-Geschäft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts im Sinne von § 1a Absatz 2 ZAG
5 000 bis 15 000
9.1.2 Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis
9.1.2.1 Erlaubniserweiterung, soweit sie sich nur auf die Erbringung von Zahlungsdiensten bezieht 2 720 9.1.2.2 Erlaubniserteilung oder Erlaubniserweiterung für das E-Geld-Geschäft im Sinne des § 1a Absatz 2 ZAG, sofern das Institut bereits im Besitz einer Erlaubnis ist, die sich auf die Erbringung von Zahlungsdiensten bezieht 5 170 9.1.2.3 Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten und/oder zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts sowie Erlaubniserweiterung für eine Personenhandelsgesellschaft 9.1.2.3.1 bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubniserweiterung Erlaubnisgebührenrahmen nach den Nummern 9.1.1.1
und 9.1.1.2, die bei mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern nach
dem Verhältnis ihrer
jeweiligen Kapitaleinlagen zueinander
aufgeteilt wird, mindestens jedoch 250 je persönlich haftendem Gesellschafter
9.1.2.3.2 Im Falle des Eintritts eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters 400 9.1.3 Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste und unerlaubtes E-Geld-Geschäft 9.1.3.1 Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte jeweils mit oder ohne Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 4 Absatz 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG;
§ 26 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG)
2 110
9.1.3.2 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 9.1.3.1,
mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder
ein Abwickler bestellt wird
(§ 4 Absatz 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG;
§ 26 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG)
1 165
9.1.3.3 Verwaltungsakte im Zusammenhang mit der
Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines Abwicklers,
gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben
(§ 4 Absatz 1 Satz 4 ZAG auch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und/oder 2 ZAG;
§ 26 Absatz 3 oder Absatz 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und/oder 2 ZAG)
50 % der Gebühr nach
Nummer 9.1.3.1
9.1.3.4 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 9.1.3.3, mit dem gegenüber dem Einbezogenen, der eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt hat, die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen und/oder ein Abwickler bestellt wird
(§ 4 Absatz 1 Satz 4 ZAG auch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und/oder 2 ZAG;
§ 26 Absatz 3 oder Absatz 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und/oder 2 ZAG)
50 % der Gebühr nach
Nummer 9.1.3.2
9.1.4 Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis 9.1.4.1 Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 10 Abs. 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG, § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG)
2 000
9.1.4.2 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 9.1.4.1,
mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder
ein Abwickler bestellt wird,
(§ 10 Abs. 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG, § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG)
1 000
9.1.5 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZAG in Verbindung mit § 2c KWG) 9.1.5.1 Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung
(§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZAG in Verbindung mit § 2c Abs. 1b Satz 1 KWG)
5 000
9.1.5.2 Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf
(§ 11 Abs. 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Abs. 2 Satz 1 KWG)
5 000
9.1.5.3 Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 11 Abs. 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 4 KWG)
1 635
9.1.6 Eine oder mehrere Maßnahmen nach § 12 Abs. 2 ZAG 750 9.1.7 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter
(§ 15 Abs. 1 und 3 ZAG)
9.1.7.1 Verlangen nach Abberufung 500 9.1.7.2 Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit 250 9.1.8 Maßnahmen in besonderen Fällen
(§ 16 ZAG)
9.1.8.1 Eine oder mehrere Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 ZAG 750 9.1.8.2 Eine oder mehrere Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 ZAG 750 9.1.8.3 Eine oder mehrere Maßnahmen nach § 16 Abs. 3 ZAG 750 9.1.9 Untersagung der Einbindung von Agenten in das Zahlungsinstitut
(§ 19 Abs. 3 ZAG)
250
9.1.10 Anordnung, die in § 22 Abs. 1 ZAG genannten Vorkehrungen zu treffen
(§ 22 Abs. 4 ZAG)
750
9.1.11 Entscheidung durch Verwaltungsakt nach § 3 Absatz 4 ZAG 9.1.11.1 Entscheidung nach § 3 Absatz 4 Satz 1 ZAG durch feststellenden Verwaltungsakt
(Feststellung, ob ein Unternehmen den Vorschriften des ZAG unterliegt)
9.1.11.1.1 in den Fällen, in denen sich der Bescheid auf eine Feststellung nach § 3 Absatz 4 Satz 1 ZAG beschränkt 5 000 9.1.11.1.2 in den Fällen, in denen der Bescheid auch eine entsprechende Feststellung nach § 4 Satz 1 KWG (Nummer 1.1.8.1) oder § 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB (Nummer 4.1.1.3.1) einschließt 2 500 9.1.11.2 Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines Feststellungsbescheids nach § 3 Absatz 4 Satz 1 ZAG 1 000 9.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEV) 9.2.1 Bestimmung, dass die Berechnung des Eigenkapitals nach einer anderen Methode als nach der gewählten zu erfolgen hat
(§ 6 Absatz 1 ZIEV)
760
9.2.2 Genehmigung des Antrages auf Anwendung einer bestimmten Berechnungsmethode außerhalb des Erlaubnisverfahrens
(§ 6 Absatz 2 ZIEV)
760
9.2.3 (weggefallen) 9.2.4 (weggefallen) 10. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) 10.1 Zulassung zur Erbringung von Clearingdienstleistungen als zentrale Gegenpartei
(Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
10.1.1 Erteilung einer Zulassung zur Erbringung von Clearingdienstleistungen als zentrale Gegenpartei
(Art. 14 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
39 000
10.1.2 Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Zulassung
(Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
50 % bis 100 % der Gebühr nach Nummer 10.1.1 unter Berücksichtigung des insgesamt bestehenden Zulassungsumfangs nach Erteilung der erweiterten Erlaubnis
10.2 Gruppeninterne Freistellungen nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 10.2.1 Prüfung der Mitteilung über die Inanspruchnahme einer gruppeninternen Freistellung und Entscheidung über die Erhebung von Einwendungen
(Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchstabe a Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
100 bis 300
10.2.2 Gestattung der Inanspruchnahme einer gruppeninternen Freistellung bei Bezug zu einem Drittstaat
(Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
100 bis 300
10.3 Ausnahmen von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfahrens nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 10.3.1 Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfahrens bei finanziellen Gegenparteien aus verschiedenen Mitgliedstaaten
(Art. 11 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
100 bis 500
10.3.2 Prüfung der Benachrichtigung über die Inanspruchnahme einer Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfahrens bei nichtfinanziellen Gegenparteien aus verschiedenen Mitgliedstaaten und Entscheidung über die Erhebung von Einwendungen
(Art. 11 Abs. 7 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
100 bis 500
10.3.3 Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfahrens bei finanziellen Gegenparteien bei Bezug zu einem Drittstaat
(Art. 11 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
100 bis 500
10.3.4 Prüfung der Benachrichtigung über die Inanspruchnahme einer Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfahrens bei nichtfinanzieller Gegenpartei bei Bezug zu einem Drittstaat und Entscheidung über die Erhebung von Einwendungen
(Art. 11 Abs. 9 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
100 bis 500
10.3.5 Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfahrens bei Geschäften zwischen einer nichtfinanziellen und einer finanziellen Gegenpartei aus verschiedenen Mitgliedstaaten
(Art. 11 Abs. 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
100 bis 500
11 Individuell zurechenbare Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 11.1 Erteilung der Zulassung nach Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 20 000 bis 70 000 11.2 Genehmigung nach Artikel 55 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 10 000 bis 40 000

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