FinDPrV § 14 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung

Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 10 Absatz 5 und im fallbezogenen Beratungsgespräch sowie in der Präsentation mit anschließendem Fachgespräch nach § 10 Absatz 6 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(2) Für den Prüfungsteil A werden die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 10 Absatz 5 sowie die mündliche Prüfung in Form eines fallbezogenen Beratungsgesprächs nach § 10 Absatz 6 getrennt nach Punkten bewertet und gleichgewichtig zu einer Note zusammengefasst. Für den Prüfungsteil B werden die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 10 Absatz 5 sowie die mündliche Prüfung (Präsentation und Fachgespräch) getrennt nach Punkten bewertet und gleichgewichtig zu einer Note zusammengefasst. Innerhalb dieser mündlichen Prüfung ist das Fachgespräch doppelt zu gewichten. Die Prüfungsleistungen sind nach Punkten zu bewerten und auszuweisen. Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Summe der Punktebewertungen.

(3) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe

1.
der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 8 Absatz 3 und
2.
der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.
Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben:
1.
zu Teil A der Prüfung
a)
die Benennung, das nach Absatz 2 Satz 1 errechnete arithmetische Mittel und die Note von Teil A der Prüfung,
b)
die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der vier Handlungsbereiche nach § 10 Absatz 3 sowie
c)
die Benennung und die Punktebewertung des fallbezogenen Beratungsgesprächs,
2.
zu Teil B der Prüfung
a)
die Benennung, das nach Absatz 2 Satz 2 errechnete arithmetische Mittel und die Note von Teil B der Prüfung,
b)
die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der drei Handlungsbereiche nach § 10 Absatz 4 sowie
c)
die Benennung und die Punktebewertung der Präsentation und des Fachgesprächs,
3.
die Gesamtnote nach Absatz 2 Satz 5 und
4.
gegebenenfalls die Befreiungen nach § 13.
Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 4 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.

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