FinVermV § 11 Allgemeine Verhaltenspflicht

Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung

Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, seine Tätigkeit mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse des Anlegers auszuüben.

Referenzen

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