Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, seine Tätigkeit mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse des Anlegers auszuüben.
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FinVermV § 11 Allgemeine Verhaltenspflicht
Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung
Referenzen
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