FischRDV 1998 § 12 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003

Verordnung zur Durchsetzung des Fischereirechts der Europäischen Union

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 des Rates vom 8. April 2003 über eine Regelung zur statistischen Erfassung von Schwertfisch und Großaugenthun in der Gemeinschaft (ABl. L 295 vom 13.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 640/2010 (ABl. L 194 vom 24.7.2010, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Eigentümer oder dessen Beauftragter vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 4 Absatz 5 Fisch einer dort genannten Art einführt,
2.
entgegen Artikel 5 Absatz 5 Fisch einer dort genannten Art ausführt oder
3.
entgegen Artikel 6 Absatz 6 Fisch einer dort genannten Art wieder ausführt oder nach einer Wiederausfuhr einführt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 verstößt, indem er als Eigentümer oder dessen Beauftragter vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beifügt,
2.
entgegen Artikel 4 Absatz 3 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
3.
entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beifügt oder
4.
entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine Wiederausfuhrbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beifügt.

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