(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 734/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 zum Schutz empfindlicher Tiefseeökosysteme vor den schädlichen Auswirkungen von Grundfanggeräten (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 8) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
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ohne spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 3 Absatz 1 eine dort genannte Fischereitätigkeit ausführt, - 2.
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als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 die Fischereitätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt, - 3.
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entgegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 die Fischereitätigkeit in einer geringeren als der dort genannten Entfernung wieder aufnimmt oder - 4.
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als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 2 den Hafen wieder verlässt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 1, Artikel 7 Absatz 3 oder Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 734/2008 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.