Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitlicher Richtwert in Wochen im1.-18. Monat19.-36. Monat12341
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln2
Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz
(§ 3 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5
Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme
(§ 3 Nr. 5)
5.1
Arbeitsorganisation
(§ 3 Nr. 5.1)
a)
Arbeitsaufträge erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
b)
Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere Dienstanweisungen, Bedienungsanleitungen, Fachzeitschriften und Fachbücher
c)
Bedarf an Arbeitsmaterialien ermitteln, Arbeitsmaterialien zusammenstellen
d)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer, konstruktiver, arbeitsablauftechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
e)
Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden
f)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen und dokumentieren
g)
Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse abstimmen und auswerten
Arbeitsschritte mit betrieblichen und außerbetrieblichen Beteiligten abstimmen
3*)5.2
Informations- und Kommunikationssysteme
(§ 3 Nr. 5.2)
a)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen unter Einschluss des Internets bearbeiten
b)
gesetzliche und betriebliche Regelungen zum Datenschutz anwenden
c)
Daten pflegen und sichern
46
Qualitätsmanagement
(§ 3 Nr. 6)
a)
Ziele, Aufgaben und Instrumente des Qualitätsmanagements unterscheiden
b)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich ausführen, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragen
c)
Arbeits- und Betriebsabläufe im Hinblick auf Kundenorientierung analysieren und bewerten, Maßnahmen zur Verbesserung der Kundenorientierung ergreifen
4*)7
Verkehrsträger und Verkehrsmittel im Personenverkehr
(§ 3 Nr. 7
7.1
Verkehrsmarkt
(§ 3 Nr. 7.1)
a)
Rahmenbedingungen des Verkehrsmarkts und die Stellung des eigenen Unternehmens am Markt berücksichtigen
b)
Verbindungen im regionalen Verkehrssystem nach Kundenbedürfnissen ermitteln
c)
Auswirkungen von örtlichen Ausflugszielen, Veranstaltungsorten, topografischer Beschaffenheit und Siedlungsstrukturen der Region auf den Verkehrsmarkt einschätzen und berücksichtigten
37.2
Einsatzfelder von Verkehrsmitteln nach dem Personenbeförderungsgesetz
(§ 3 Nr. 7.2)
a)
Einsatzfelder von Verkehrsmitteln unterscheiden
2
b)
Verkehrswege für Verkehrslinien untersuchen, insbesondere hinsichtlich Bebauung, topografischer und klimatischer Voraussetzungen
28
Marketing und Vertrieb
(§ 3 Nr. 8)
8.1
Marketing
(§ 3 Nr. 8.1)
a)
Produktpolitik, Preispolitik, Distributionspolitik und Kommunikationspolitik als Marktinstrumente einordnen
b)
Einfluss des betrieblichen Angebots auf den Markt berücksichtigten
38.2
Marktbeobachtung und Verkehrsanalyse
(§ 3 Nr. 8.2)
a)
bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere Preise, Leistungen und Konditionen von Wettbewerbern mit dem eigenen Leistungsangebot vergleichen
b)
Informationsquellen für die Erschließung von Zielgruppen und Märkten sowie für die Vermarktung von Dienstleistungen auswerten und nutzen
c)
an Erhebungen zum Angebot des öffentlichen Personennahverkehrs und ihrer Auswertung mitwirken
38.3
Produktpolitik
(§ 3 Nr. 8.3)
a)
Kenngrößen zur Wirtschaftlichkeit einzelner Angebote des öffentlichen Personennahverkehrs ermitteln
b)
an der Erstellung von Angebotsplänen mitwirken
28.4
Verkauf, Tarif- und Vertriebssysteme
(§ 3 Nr. 8.4)
a)
tarifrechtliche sowie gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, insbesondere im Personenverkehr, anwenden
b)
Tarife kundengerecht anwenden und formalisierte Beförderungsverträge abschließen
c)
Dienstleistungsangebote, auch in Verbindung mit anderen Verkehrsträgern, erstellen, Verkaufspreise ermitteln, Angebote unterbreiten
d)
betriebliche Verkaufsunterstützungssysteme und Vertriebswege nutzen
78.5
Öffentlichkeitsarbeit und Werbung
(§ 3 Nr. 8.5)
a)
Informationsmedien kundengerecht einsetzen
b)
an Maßnahmen der Werbung, Verkaufsförderung und Öffentlichkeitsarbeit mitwirken
39
Umgang mit Kunden
(§ 3 Nr. 9)
9.1
Kundenorientierte Kommunikation
(§ 3 Nr. 9.1)
a)
Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwenden, insbesondere auf Kundenzufriedenheiten achten
b)
Gespräche zielgruppenorientiert und situationsgerecht führen
c)
Informationsbedürfnisse des Kunden erkennen, Kunden im Normalbetrieb und bei besonderen Vorfällen informieren, technische Hilfsmittel einsetzen
d)
betriebliche Möglichkeiten zur Umsetzung von Kundenwünschen prüfen und Kunden informieren, dabei Belange mobilitätseingeschränkter Fahrgäste, insbesondere von Menschen mit Behinderungen, berücksichtigen
e)
Korrespondenz führen
69.2
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben
(§ 3 Nr. 9.2)
410
Kaufmännische Betriebsführung
(§ 3 Nr. 10)
10.1
Wirtschaftlichkeit, Kosten und Erträge
(§ 3 Nr. 10.1)
a)
bei der Überwachung der Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Leistungserstellung mitwirken
b)
Kalkulationsverfahren anwenden
410.2
Geschäftsvorgänge
(§ 3 Nr. 10.2)
a)
Verwaltungsvorgänge bearbeiten, insbesondere Schadensmeldungen und Anträge an Behörden
b)
Verbesserungsvorschläge bearbeiten
510.3
Beschaffung
(§ 3 Nr. 10.3)
a)
Bedarf an Dienstleistungen und Produkten ermitteln
b)
Bestellvorgänge planen und Bestellungen vornehmen
c)
zugelieferte Dienstleistungen und Produkte prüfen, bei Mängeln Maßnahmen veranlassen
411
Planung und Disposition des Fahrbetriebes
(§ 3 Nr. 11)
11.1
Fahr- und Betriebsplanung
(§ 3 Nr. 11.1)
a)
Fahrpläne erstellen, insbesondere Kriterien der Bedienungs- und Beförderungsqualität berücksichtigen
b)
Angebote nach Kriterien der Bedienungs- und Beförderungsqualität bewerten
4
c)
Einsatz von Fahrzeugen und Fahrpersonal planen
d)
Einsatzplanung optimieren, insbesondere Wirtschaftlichkeit beim Einsatz von Eigen- und Fremdleistungen berücksichtigen
411.2
Disposition des Fahrbetriebes
(§ 3 Nr. 11.2)
a)
Dienstpläne erstellen
b)
Fahrpersonal disponieren
c)
Fahrzeuge disponieren
612
Betriebssicherheit und Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Anlagen
(§ 3 Nr. 12)
12.1
Fahrzeugtechnik
(§ 3 Nr. 12.1)
a)
Funktionsweise von Fahrzeugen, insbesondere in Bezug auf Antrieb, Kraftübertragung, Aufbau sowie auf mechanische, elektrische, elektronische, pneumatische und hydraulische Systeme unterscheiden
b)
technische Unterlagen, insbesondere Betriebsanleitungen, anwenden
c)
Verkehrssicherheit von Fahrzeugen beurteilen, insbesondere durch Sichtkontrolle
d)
Fahrzeuge und Zubehör warten und pflegen
e)
Betriebsstoffe kontrollieren, wechseln, auffüllen und der Entsorgung zuführen
f)
Dichtheit der Systeme sowie Funktionsfähigkeit von elektrischen Anlagen, Kontrolleinrichtungen und Bremsanlagen prüfen
7
g)
Übernahme- und Abfahrtkontrolle durchführen
h)
Fahrzeuge fahrfertig machen, Fahrzeuge auf- und abrüsten
i)
Fehler und Mängel an Fahrzeugen feststellen, Störungen beheben und weitere Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen, insbesondere Mängelberichte abfassen
612.2
Verkehrsanlagen
(§ 3 Nr. 12.2)
a)
Verkehrssicherheit und Einsatzfähigkeit von Verkehrsanlagen beurteilen und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen
b)
bei der kundengerechten Umgestaltung von Verkehrsanlagen mitwirken
413
Verkehrssicherheit und Führen von Fahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum
(§ 3 Nr. 13)
13.1
Fahrdynamik
(§ 3 Nr. 13.1)
a)
Einfluss physikalischer und fahrtechnischer Parameter auf die Verkehrssicherheit beachten
b)
Fahrverhalten der Fahrzeuge unter Berücksichtigung der Kräfte an und in den Fahrzeugen beachten
c)
Fahrzeuge der Klasse D mit einer Mindestlänge von 11.80 m auf öffentlichen Straßen oder Straßen- oder U-Bahnen im Strecken- und Liniennetz des öffentlichen Personennahverkehrs sicher und wirtschaftlich führen
d)
Kontrollinstrumente überwachen und bedienen, Informationen auswerten und berücksichtigen
e)
Signalsysteme beachten, Sicherheits- und Verkehrsleittechnologien nutzen
f)
Betriebskommunikationseinrichtungen bedienen
g)
kritische Situationen auch in Grenzbereichen rechtzeitig erkennen und reagieren
1813.2
Kundenorientiertes Fahren
(§ 3 Nr. 13.2)
a)
fahrgastfreundliche Fahrtechniken anwenden
b)
An- und Abfahrtsvorgänge an Haltestellen kundenfreundlich gestalten, dabei Belange spezieller Personengruppen, insbesondere von mobilitätseingeschränkten Personen, berücksichtigen
714
Rechtsvorschriften im Verkehr
(§ 3 Nr. 14)
a)
verkehrsspezifische Rechtsvorschriften beachten
b)
die für den Fahrbetrieb im öffentlichen Personennahverkehr geltenden Rechtsvorschriften im eigenen Arbeitsbereich anwenden
c)
Sozialvorschriften beachten, Überwachungseinrichtungen bedienen und Nachweise führen
d)
Folgen von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften berücksichtigen
715
Einweisung in den Fahrbetrieb
(§ 3 Nr. 15)
15.1
Betriebsleitsysteme und Kommunikationseinrichtungen
(§ 3 Nr. 15.1)
a)
Funktions- und Wirkungsweise von Betriebsleitsystemen und Kommunikationseinrichtungen beachten
b)
Betriebsleitsysteme und Kommunikationseinrichtungen bedienen
c)
Betriebsleitsysteme in den Betriebsablauf einbeziehen
515.2
Rahmen- und örtliche Dienstanweisungen
(§ 3 Nr. 15.2)
a)
Rahmen- und Dienstanweisungen im Fahrdienst beachten
b)
Einzelanweisungen zum sicheren, pünktlichen und zuverlässigen Führen von Fahrzeugen im Liniendienst umsetzen
1016
Umgang mit Störungen im Fahrbetrieb
(§ 3 Nr. 16)
16.1
Unregelmäßigkeiten im Fahrbetrieb durch Störungen
(§ 3 Nr. 16.1)
a)
Störungen im Fahrbetrieb erkennen und bewerten
b)
bei Störungen sich situationsgerecht verhalten, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung unter Beachtung der Vorschriften ergreifen
c)
Störungen im Umfeld des Fahrbetriebes, insbesondere in Vertriebs- und Serviceanlagen, erkennen, bewerten und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung veranlassen
416.2
Verhalten bei Unfällen und Zwischenfällen
(§ 3 Nr. 16.2)
a)
betriebliche Vorschriften zu Unfällen und Zwischenfällen anwenden
b)
Unfallstellen, Gefahrenstellen und Fahrzeuge absichern
c)
Maßnahmen der ersten Hilfe durchführen
3
d)
Unfälle und Zwischenfälle melden, insbesondere Angaben zu Verletzten, Schäden und Gefahren machen, Folgen für den Betriebsablauf einschätzen
e)
auftretende Emissionen hinsichtlich der Umweltgefährdung und Sicherheit beurteilen sowie Maßnahmen ergreifen
f)
Spuren sichern, Unfallskizze und Unfallbericht anfertigen
g)
bei Äußerungen gegenüber Dritten gesetzliche Pflichten und eigene Belange sowie Folgen für das Unternehmen und sonstige Beteiligte beachten
317
Fitness im Fahrdienst, Stressbewältigung
(§ 3 Nr. 17)
a)
ergonomische Verhaltensweisen bei der Vorbereitung und Durchführung von Fahrten anwenden, insbesondere zur Rückenschonung
b)
gesundheitliche Auswirkungen von Schichtdienst berücksichtigen, Vorbeugemaßnahmen treffen
c)
Faktoren, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, beachten
d)
Methoden zur Stressvorbeugung und -bewältigung anwenden
e)
Auswirkungen von besonderen Ereignissen, insbesondere traumatischen Vorfällen, berücksichtigen, notwendige Maßnahmen ergreifen
3
*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.