§ 15 Abs. 2 gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für die Taten, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen werden.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
FlaggRG § 17
Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.