FlaggRG § 22b

Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe

Außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes haben die Konsularbeamten die Einhaltung der über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe bestehenden Vorschriften zu überwachen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von