Außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes haben die Konsularbeamten die Einhaltung der über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe bestehenden Vorschriften zu überwachen.
FlaggRG § 22b
Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.