FlechtwAusbV § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Verordnung über die Berufsausbildung zum Flechtwerkgestalter/zur Flechtwerkgestalterin

Der Ausbildungsberuf Flechtwerkgestalter/Flechtwerkgestalterin wird

1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 18, Korbmacher, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung sowie
2.
gemäß § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes
staatlich anerkannt.

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