(Fundstelle: BGBl. I 2006, 598 - 603)
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1.-18. Monat
19.-36. Monat
1
2
3
4
1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 5 Nr. 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
- f)
-
Beratungsangebote zur beruflichen Selbstständigkeit nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 5 Nr. 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 5 Nr. 3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz
(§ 5 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken
(§ 5 Nr. 5)
- a)
-
Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachten, Daten pflegen und sichern
- b)
-
fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
- c)
-
Informationen beschaffen, auswerten und dokumentieren
2
- d)
-
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten
- e)
-
Informations- und Kommunikationssysteme, insbesondere Fax und Internet, nutzen
2
6
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team
(§ 5 Nr. 6)
- a)
-
Arbeitsaufgaben erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
- b)
-
Materialbedarf ermitteln
- c)
-
Informationen und technische Unterlagen nutzen, insbesondere Normen, Arbeitsanweisungen, Gebrauchs- und Betriebsanleitungen
- d)
-
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen, Arbeitsmittel festlegen
- e)
-
Arbeitsplätze einrichten, sichern, unterhalten und räumen; ergonomische und ökonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
3
- f)
-
Störungen im Arbeitsablauf erkennen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
- g)
-
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
- h)
-
Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
- i)
-
technische Veränderungen feststellen und auf Umsetzbarkeit prüfen
- j)
-
Arbeitsabläufe mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten abstimmen
- k)
-
Kosten abschätzen, Materialien disponieren
- l)
-
Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen
4
7
Entwerfen und Gestalten von Flechtwerken
(§ 5 Nr. 7)
- a)
-
Skizzen anfertigen
- b)
-
Gestaltungsaufträge hinsichtlich gestalterischer Vorgaben, Funktion und Nutzung der herzustellenden Produkte auswerten
- c)
-
Techniken für die Herstellung von Flechtwerkerzeugnissen auswählen
5
- d)
-
Ergänzungsteile nach Funktion und Gestaltungsmerkmalen auswählen
- e)
-
Entwürfe, Muster und Anschauungsmodelle unter Berücksichtigung von Kundenwünschen anfertigen, Gestaltungsmerkmale berücksichtigen
- f)
-
technische Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen
5
8
Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Schablonen
(§ 5 Nr. 8)
- a)
-
Werkzeuge, Geräte und Maschinen auswählen
- b)
-
Handwerkzeuge handhaben und in Stand halten
- c)
-
handgeführte Maschinen einrichten, bedienen und warten
- d)
-
Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen
5
- e)
-
Störungen an Geräten und Maschinen erkennen, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
- f)
-
Geräte und Maschinen warten
- g)
-
Ursachen von Maschinenbearbeitungsfehlern feststellen und beheben
- h)
-
Vorrichtungen und Schablonen anfertigen, kennzeichnen, lagern und nutzen
4
9
Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen
(§ 5 Nr. 9)
- a)
-
Flecht- und Gestellmaterialien nach Arten und Eigenschaften unterscheiden, prüfen und sortieren
- b)
-
Feuchte prüfen und Ergebnisse berücksichtigen
- c)
-
Flecht- und Gestellmaterialien auftragsbezogen auswählen, transportieren und lagern
- d)
-
sonstige Werkstoffe, insbesondere Holz, Holzwerkstoffe, Metalle und Kunststoffe, nach Verwendungszweck unterscheiden, auswählen, transportieren und lagern
- e)
-
Holz und Holzwerkstoffe be- und verarbeiten
- f)
-
Hilfsstoffe unterscheiden und verwenden
- g)
-
Flecht-, Gestellmaterialien und sonstige Werkstoffe auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen
- h)
-
Flecht- und Gestellmaterialien manuell und maschinell bearbeiten
14
- i)
-
Ergänzungsteile, insbesondere Halbfabrikate und Zulieferteile, auftragsbezogen zuordnen, auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen sowie be- und verarbeiten
- j)
-
Gestellmaterialien manuell und maschinell verarbeiten
6
10
Herstellen von Flechtwerken
(§ 5 Nr. 10)
- a)
-
Skizzen und Zeichnungen anfertigen, lesen und anwenden
- b)
-
Flechtmaterialien nach Länge, Stärke, Zähigkeit und Qualität auswählen
- c)
-
Flechtmaterialien aufbereiten und zuschneiden
- d)
-
Geflechtarten unterscheiden und auswählen
6
- e)
-
gezäunte und gefitzte Bodengeflechte herstellen
- f)
-
gezäunte, geschichtete und gewundene Rumpfgeflechte herstellen
- g)
-
Kippränder, Einschläge und Zuschläge herstellen
18
- h)
-
Fußbildungen herstellen
- i)
-
Henkel und Griffe herstellen
6
- j)
-
Rahmengeflechte herstellen
8
- k)
-
Rohrbiegearbeiten durchführen
- l)
-
Verbände, Verbindungen, Wicklungen und Befestigungen herstellen
10
11
Behandeln von Oberflächen
(§ 5 Nr. 11)
- a)
-
Oberflächen hinsichtlich Bearbeitung und Nutzung beurteilen
- b)
-
Behandlungsverfahren und -mittel auswählen
- c)
-
Oberflächen vorbereiten und vorbehandeln
4
- d)
-
Oberflächen beschichten, insbesondere lackieren, wachsen und ölen
- e)
-
Maßnahmen zur Vermeidung von Explosionsgefahren und Immissionen ergreifen
4
12
Durchführen von Präsentationen
(§ 5 Nr. 12)
- a)
-
Präsentationstechniken unterscheiden
- b)
-
Entwürfe, Muster, Anschauungsmodelle und Flechtwerke für Präsentationen vorbereiten
- c)
-
Präsentationen planen und kundenorientiert durchführen
- d)
-
Flechtwerke dokumentieren
6
13
Lagern und Ausliefern von Produkten
(§ 5 Nr. 13)
- a)
-
Produkte kennzeichnen, transportieren und lagern
- b)
-
Produkte zur Auslieferung vorbereiten und verladen
- c)
-
Übernahme- und Prüfprotokolle erstellen
- d)
-
Transport- und Hebehilfen nutzen
3
14
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 5 Nr. 14)
- a)
-
Aufgaben und Ziele der Qualitätssicherung anhand betrieblicher Beispiele erläutern und zur kontinuierlichen Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
- b)
-
Zwischen- und Endkontrollen durchführen, auswerten und Ergebnisse dokumentieren
4
- c)
-
Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren
- d)
-
Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
- e)
-
Einhaltung von Kundenanforderungen prüfen und dokumentieren
4
15
Kundenorientierung
(§ 5 Nr. 15)
- a)
-
Gebrauchshinweise und Pflegeanleitungen erläutern
- b)
-
Arbeiten kundenorientiert durchführen
- c)
-
Änderungswünsche berücksichtigen
- d)
-
Beanstandungen aufnehmen und bearbeiten
3
- e)
-
Kundengespräche führen, insbesondere Kundenwünsche ermitteln und mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen
- f)
-
Kunden hinsichtlich der Formgebung und Funktion beraten
- g)
-
Produkte unter Beachtung betrieblicher Vorgaben verkaufen
4
Schwerpunkt A: Korbwaren
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1.-18. Monat
19.-36. Monat
1
2
3
4
1
Entwerfen und Gestalten von Flechtwerken
(§ 5 Nr. 7)
Prototypen entwerfen, anfertigen und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten prüfen
2
2
Herstellen von Flechtwerken
(§ 5 Nr. 10)
- a)
-
Bodengeflechte, insbesondere gekimmte, geschichtete und gestäbte, herstellen
- b)
-
Rumpfgeflechte, insbesondere gewürfelte, gezogene und gestäbte, herstellen
- c)
-
Randabschlüsse, insbesondere Zopfränder, herstellen
- d)
-
Randbügel herstellen und einsetzen
16
- e)
-
Deckel nach Anforderungen herstellen und befestigen
- f)
-
eckige Korbwaren mit Deckel herstellen
- g)
-
Korbwaren fertig stellen
8
Schwerpunkt B: Flechtmöbel
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1.-18. Monat
19.-36. Monat
1
2
3
4
1
Entwerfen und Gestalten von Flechtwerken
(§ 5 Nr. 7)
- a)
-
Zeichnungen anfertigen und anwenden
- b)
-
Maßstäbe umrechnen und übertragen
- c)
-
wahre Längen ermitteln
- d)
-
ergonomische Anforderungen berücksichtigen
- e)
-
Konstruktionen, insbesondere für Rahmen, Korpusse und Gestelle, auswählen, Polsterungen berücksichtigen
- f)
-
Modelle herstellen, Formen übertragen
- g)
-
Entwürfe unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten auf Umsetzbarkeit prüfen
5
2
Herstellen von Flechtwerken
(§ 5 Nr. 10)
- a)
-
Schablonen, insbesondere zum Biegen, Bohren und Sägen, herstellen und anwenden
- b)
-
Gestelle und Unterkonstruktionen, insbesondere mit dreidimensionalen Bögen, anfertigen
- c)
-
Flächen an unterschiedlichen Grundkörpern ausarbeiten, insbesondere durch Flechten
- d)
-
Verbindungen für Möbel, insbesondere durch Nageln, Dübeln, Zapfen, Schrauben und Verleimen, herstellen
- e)
-
Funktions- und Zierbeschläge auswählen und montieren
- f)
-
Funktion und Stabilität prüfen
- g)
-
Möbel fertig stellen
18
3
Behandeln von Oberflächen
(§ 5 Nr. 11)
- a)
-
Beschichtungsverfahren und -mittel auswählen
- b)
-
Oberflächen beizen und färben
- c)
-
Oberflächenschäden beseitigen
3
Schwerpunkt C: Flechtobjekte
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1.-18. Monat
19.-36. Monat
1
2
3
4
1
Entwerfen und Gestalten von Flechtwerken
(§ 5 Nr. 7)
- a)
-
Freihandzeichnungen anfertigen
- b)
-
Entwürfe für dekorative Objekte erarbeiten, Raumkonzepte und Vorgaben berücksichtigen
- c)
-
Flechtobjekte und -elemente gestalten
- d)
-
Variationen mit unterschiedlichen Materialien entwickeln
- e)
-
Entwürfe für freie Objekte anfertigen
8
2
Herstellen von Flechtwerken
(§ 5 Nr. 10)
- a)
-
Flechtobjekte und raumteilende Elemente nach technischen Vorgaben und gestalterischen Merkmalen für den Innen- und Außenbereich herstellen
- b)
-
Dekorationen anfertigen
- c)
-
Flechtobjekte und Elemente im Innenbereich nach Vorgaben montieren
- d)
-
Flechtobjekte und Elemente im Außenbereich unter Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten montieren und aufstellen
- e)
-
Skulpturen nach Vorgaben und gestalterischen Grundsätzen, Zeichnungen und Modellen herstellen
14
3
Behandeln von Oberflächen
(§ 5 Nr. 11)
- a)
-
Gestaltungsmerkmale, insbesondere Wirken von Oberflächenbeschaffenheit, Licht, Farbgebung, Form und Proportion berücksichtigen
- b)
-
Oberflächen im Hinblick auf Gestaltung, Beanspruchung und Brandschutz behandeln
4