(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4.
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Umweltschutz, - 5.
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Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik, - 6.
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Vorbereiten von Arbeitsabläufen; Arbeiten im Team, - 7.
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Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, - 8.
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Umsetzen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften, - 9.
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Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten, - 10.
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Kontrollieren und Lagern, - 11.
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Kundenorientierung, - 12.
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Beurteilen, Zerlegen und Herrichten von Schlachttierkörpern und -teilen, - 13.
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Herstellen von Koch-, Brüh- und Rohwurst, - 14.
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Herstellen von Pökelware, - 15.
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Herstellen von Hackfleisch, - 16.
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Verpacken, - 17.
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Herstellen von küchenfertigen Erzeugnissen, - 18.
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zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste gemäß Absatz 2; davon mindestens eine aus den Nummern 1 bis 3.
(2) Die Auswahlliste umfaßt folgende Wahlqualifikationseinheiten:
- 1.
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Schlachten, - 2.
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Herstellen besonderer Fleisch- und Wurstwaren, - 3.
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Herstellen von Gerichten, - 4.
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Veranstaltungsservice, - 5.
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Kundenberatung und Verkauf, - 6.
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Verpacken von Produkten.