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FlErwV § 14 Privatisierungsstelle

Verordnung über den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen und das Verfahren nach dem Ausgleichsleistungsgesetz

Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder im Falle ihrer Auflösung ihr Rechtsnachfolger bestimmt die Privatisierungsstelle. Sie kann Maßnahmen der Privatisierungsstelle von ihrer Zustimmung abhängig machen.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 12/17
14. September 2018
V ZR 12/17 14. September 2018