Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 2628) verordnet die Bundesregierung:
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FlErwV Eingangsformel
Verordnung über den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen und das Verfahren nach dem Ausgleichsleistungsgesetz
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