(1) Ein im Internationalen Seeschiffahrtsregister eingetragenes Seeschiff wird ausgetragen
- 1.
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auf Antrag oder - 2.
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von Amts wegen, wenn der Flaggenbehörde bekannt wird, daß die gesetzlichen Eintragungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
(2) Die Eintragung wird zehn Jahre nach Austragung des Seeschiffs gelöscht.