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FlRV § 6

Flaggenrechtsverordnung

Für die Verleihung der Befugnisse zur Führung der Bundesflagge (§§ 10 und 11 FlRG) und die Erteilung der Flaggenscheine (§ 3 Buchstabe b des Flaggenrechtsgesetzes), verbunden mit der Zuteilung der Unterscheidungssignale der Schiffe, ist die Flaggenbehörde zuständig.

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