(1) In dem Antrag sind der Name, in den Fällen des § 10 des Flaggenrechtsgesetzes die Baunummer des Schiffes sowie die in § 3 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6 und 7 genannten Daten anzugeben.
(2) Ferner sind anzugeben:
- 1.
-
in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Hafen, in den das Schiff übergeführt werden soll; - 2.
-
in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 2: - a)
-
der Heimathafen; - b)
-
das Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war, und die bisherige Nationalflagge des Schiffes; - c)
-
soweit erteilt, die IMO-Nummer sowie - d)
-
die Staatsangehörigkeit des Eigentümers.
- 3.
-
in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 neben den in Nummer 2 genannten Angaben: - a)
-
der Name und der Wohnsitz oder Sitz des Eigentümers; - b)
-
die das Nutzungsrecht des Ausrüsters begründenden Tatsachen und die Dauer dieses Rechts; - c)
-
die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß der Ausrüster zu dem Personenkreis des § 1 oder des § 2 Abs. 1 des Flaggenrechtsgesetzes gehört, sowie - d)
-
die Tatsache, aus denen sich ergibt, daß das Schiff gemäß den Vorschriften des Bundesrechts besetzt wird.
(3) § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Angaben entsprechend. Ferner sind vorzulegen:
- 1.
-
der Meßbrief oder die entsprechende Urkunde einer ausländischen Vermessungsbehörde oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung dieser Urkunde, - 2.
-
in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die amtliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde oder eines Konsulates des in Betracht kommenden ausländischen Staates, daß dessen Recht der Führung der Bundesflagge nicht entgegensteht, sowie - 3.
-
in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 die öffentlich beglaubigte Erklärung des Eigentümers, daß er dem Flaggenwechsel für die Dauer des Nutzungsrechts des Ausrüsters zustimmt.