(1) Prüfungen nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3536) geändert worden ist, sowie nach den in § 20 Absatz 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229) genannten Bestimmungen der Joint Aviation Requirements – Flight Crew Licensing (JAR-FCL) können als Prüfungen nach § 8 anerkannt werden, wenn die in der Anlage 1 aufgeführten Prüfungsinhalte des praktischen Teils gemäß § 8 Absatz 3 geprüft worden sind. Hierbei entspricht:
- 1.
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die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis für Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer, Berufsflugzeugführer, Berufshubschrauberführer, Verkehrshubschrauberführer, Luftschiffführer oder Bordwarte auf Hubschraubern in der Bundespolizei und bei den Polizeien der Länder der Prüfung zum Erwerb des BZF II oder BZF I; - 2.
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die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis für Segelflugzeugführer oder Freiballonführer der Prüfung zum Erwerb des BZF II oder BZF I und - 3.
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die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis zum Verkehrsflugzeugführer oder zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung der Prüfung zum Erwerb des AZF.
(2) Das Flugfunkzeugnis wird durch die Bundesnetzagentur ausgestellt und dem Bewerber ausgehändigt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung festlegen, dass die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes von den zuständigen Luftfahrtbehörden erteilt und im Luftfahrerschein eingetragen wird.