Die nach Landesrecht zuständige Behörde setzt nach Anhörung der Beteiligten (Zahlungsempfänger und Zahlungspflichtiger) durch schriftlichen Bescheid fest, in welcher Höhe die Aufwendungen erstattungsfähig sind. Der Bescheid muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Er ist den Beteiligten zuzustellen.
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FluLärmG § 10 Verfahren bei der Erstattung von Aufwendungen
Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 KS 2/10
27. Februar 2018
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1 KS 2/10 | 27. Februar 2018 |