Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

FluLärmG § 10 Verfahren bei der Erstattung von Aufwendungen

Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm

Die nach Landesrecht zuständige Behörde setzt nach Anhörung der Beteiligten (Zahlungsempfänger und Zahlungspflichtiger) durch schriftlichen Bescheid fest, in welcher Höhe die Aufwendungen erstattungsfähig sind. Der Bescheid muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Er ist den Beteiligten zuzustellen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 KS 2/10
27. Februar 2018
1 KS 2/10 27. Februar 2018