FluLärmHahnV § 2

Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Hahn

Der Lärmschutzbereich mit seinen zwei Schutzzonen wird nach Anlage 1 bestimmt durch die interpolierten Verbindungslinien zwischen den Kurvenpunkten, soweit diese Linien außerhalb des Flugplatzgeländes verlaufen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von