FluLärmHohnV § 1

Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Hohn

Zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des militärischen Flugplatzes Hohn wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich festgesetzt.

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