Zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des militärischen Flugplatzes Nordholz wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich festgesetzt.
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FluLärmNordholzV § 1
Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Nordholz
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