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FluLärmNordholzV § 1

Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Nordholz

Zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des militärischen Flugplatzes Nordholz wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich festgesetzt.

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