Zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des Luft/Boden-Schießplatzes Nordhorn wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich festgesetzt.
FluLärmNordhV § 1
Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Luft/Boden-Schießplatz Nordhorn
Referenzen
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