FlurbG § 103j

Flurbereinigungsgesetz

Ein Flurbereinigungsverfahren kann ganz oder in Teilen des Flurbereinigungsgebietes als beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren oder als freiwilliger Landtausch fortgeführt werden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von