Eigentümern von Grundstücken, die nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehören, aber von der Flurbereinigung wesentliche Vorteile haben, ist durch den Flurbereinigungsplan ein den Vorteilen entsprechender Beitrag zu den Ausführungskosten aufzuerlegen. Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf den Grundstücken, für die er festgesetzt ist.
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FlurbG § 106
Flurbereinigungsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 C 1/10
13. April 2011
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9 C 1/10 | 13. April 2011 |
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 C 2/10
13. April 2011
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9 C 2/10 | 13. April 2011 |