FlurbG § 122

Flurbereinigungsgesetz

Auf Rechtsanwälte und Personen, denen die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten von der zuständigen Behörde gestattet ist, sind § 117 Abs. 2 bis 4 und § 121 nicht anzuwenden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von