FlurbG § 139

Flurbereinigungsgesetz

(1) Das Flurbereinigungsgericht besteht aus den erforderlichen Richtern, ehrenamtlichen Richtern und Stellvertretern. Es verhandelt und entscheidet in der Besetzung von zwei Richtern und drei ehrenamtlichen Richtern; Vorsitzender ist ein Richter.

(2) Die Richter und ihre Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Ein ehrenamtlicher Richter und dessen Stellvertreter müssen zum höheren Dienst der Flurbereinigungsbehörden befähigt und sollen mindestens drei Jahre in Flurbereinigungsangelegenheiten tätig gewesen sein; von dem letzteren Erfordernis kann abgesehen werden, wenn geeignete Personen nicht vorhanden sind, die diese Voraussetzungen erfüllen. Der in Satz 2 genannte ehrenamtliche Richter und dessen Stellvertreter werden auf Vorschlag der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde für die Dauer von fünf Jahren ernannt.

(3) Die anderen ehrenamtlichen Richter und ihre Stellvertreter müssen Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes sein. Sie können ausnahmsweise auch dann berufen werden, wenn sie ihren Betrieb bereits an den Hofnachfolger übergeben haben. Sie müssen besondere Erfahrungen in der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft haben. Ihre Berufung richtet sich nach Landesrecht; ist danach eine Wahlkörperschaft zu bilden, so muß sie aus Landwirten und Forstwirten bestehen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 B 57/16
8. März 2017
9 B 57/16 8. März 2017
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 B 64/15
20. Juli 2016
9 B 64/15 20. Juli 2016
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 B 75/14
4. Dezember 2014
9 B 75/14 4. Dezember 2014
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 B 15/11
20. Oktober 2011
9 B 15/11 20. Oktober 2011
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 B 85/09
4. November 2010
9 B 85/09 4. November 2010
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 B 29/10
17. März 2010
9 B 29/10 17. März 2010
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 B 90/09
15. März 2010
9 B 90/09 15. März 2010