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FlurbG § 139

Flurbereinigungsgesetz

(1) Das Flurbereinigungsgericht besteht aus den erforderlichen Richtern, ehrenamtlichen Richtern und Stellvertretern. Es verhandelt und entscheidet in der Besetzung von zwei Richtern und drei ehrenamtlichen Richtern; Vorsitzender ist ein Richter.

(2) Die Richter und ihre Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Ein ehrenamtlicher Richter und dessen Stellvertreter müssen zum höheren Dienst der Flurbereinigungsbehörden befähigt und sollen mindestens drei Jahre in Flurbereinigungsangelegenheiten tätig gewesen sein; von dem letzteren Erfordernis kann abgesehen werden, wenn geeignete Personen nicht vorhanden sind, die diese Voraussetzungen erfüllen. Der in Satz 2 genannte ehrenamtliche Richter und dessen Stellvertreter werden auf Vorschlag der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde für die Dauer von fünf Jahren ernannt.

(3) Die anderen ehrenamtlichen Richter und ihre Stellvertreter müssen Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes sein. Sie können ausnahmsweise auch dann berufen werden, wenn sie ihren Betrieb bereits an den Hofnachfolger übergeben haben. Sie müssen besondere Erfahrungen in der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft haben. Ihre Berufung richtet sich nach Landesrecht; ist danach eine Wahlkörperschaft zu bilden, so muß sie aus Landwirten und Forstwirten bestehen.

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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 32 B 863/24.G
6. Januar 2025
32 B 863/24.G 6. Januar 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 32 D 271/20.G
10. Oktober 2024
32 D 271/20.G 10. Oktober 2024
Urteil vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 13 A 20.1633, 13 A 20.1801
29. Juni 2023
13 A 20.1633, 13 A 20.1801 29. Juni 2023
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 13 AE 23.9
31. Januar 2023
13 AE 23.9 31. Januar 2023
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 13 AE 22.1023
4. Juli 2022
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Beschluss vom Unknown court (8. Senat) - 8 B 1/22
10. Februar 2022
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Beschluss vom Unknown court (8. Senat) - 8 B 2/22
10. Februar 2022
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Beschluss vom Unknown court (8. Senat) - 8 B 3/22
10. Februar 2022
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Beschluss vom Unknown court (9. Senat) - 9 B 49/20
3. August 2021
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Beschluss vom Unknown court (9. Senat) - 9 B 48/20
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