Sollen Anlagen im Sinne des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) im Flurbereinigungsverfahren ausgeführt werden, so kann die Flurbereinigungsbehörde zur Ausführung und Unterhaltung dieser Anlagen einen Wasser- und Bodenverband nach den Vorschriften über Wasser- und Bodenverbände gründen. Während des Flurbereinigungsverfahrens sind die Flurbereinigungsbehörde die Aufsichtsbehörde und die obere Flurbereinigungsbehörde die obere Aufsichtsbehörde des Verbandes.
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FlurbG § 43
Flurbereinigungsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (15. Senat) - 15 KF 5/11
25. Februar 2015
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15 KF 5/11 | 25. Februar 2015 |