FlurbG § 71

Flurbereinigungsgesetz

Über die Leistungen nach § 69, den Ausgleich nach § 70 Abs. 1 und die Auflösung des Pachtverhältnisses nach § 70 Abs. 2 entscheidet die Flurbereinigungsbehörde. Die Entscheidung ergeht nur auf Antrag; im Falle des § 70 Abs. 2 ist nur der Pächter antragsberechtigt. Die Anträge sind spätestens drei Monate nach Erlaß der Ausführungsanordnung bei der Flurbereinigungsbehörde zu stellen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 B 20/12
9. Januar 2013
9 B 20/12 9. Januar 2013
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 A 10406/08
20. August 2008
8 A 10406/08 20. August 2008