Über die Leistungen nach § 69, den Ausgleich nach § 70 Abs. 1 und die Auflösung des Pachtverhältnisses nach § 70 Abs. 2 entscheidet die Flurbereinigungsbehörde. Die Entscheidung ergeht nur auf Antrag; im Falle des § 70 Abs. 2 ist nur der Pächter antragsberechtigt. Die Anträge sind spätestens drei Monate nach Erlaß der Ausführungsanordnung bei der Flurbereinigungsbehörde zu stellen.
FlurbG § 71
Flurbereinigungsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 B 20/12
9. Januar 2013
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9 B 20/12 | 9. Januar 2013 |
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 A 10406/08
20. August 2008
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8 A 10406/08 | 20. August 2008 |