Wird ein Teilnehmer nur in Geld abgefunden, so sind Altenteilsberechtigte sowie Inhaber von Erwerbsrechten an den alten Grundstücken oder von dinglichen oder persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung dieser Grundstücke berechtigen oder die Benutzung dieser Grundstücke beschränken, gesondert abzufinden. Die Vorschriften des § 49 Abs. 1 und 3 gelten entsprechend.
FlurbG § 73
Flurbereinigungsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 M 44/16
5. Oktober 2016
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2 M 44/16 | 5. Oktober 2016 |
Urteil vom Bundesgerichtshof (Senat für Landwirtschaftssachen) - LwZR 6/13
28. November 2014
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LwZR 6/13 | 28. November 2014 |