FlurbG § 73

Flurbereinigungsgesetz

Wird ein Teilnehmer nur in Geld abgefunden, so sind Altenteilsberechtigte sowie Inhaber von Erwerbsrechten an den alten Grundstücken oder von dinglichen oder persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung dieser Grundstücke berechtigen oder die Benutzung dieser Grundstücke beschränken, gesondert abzufinden. Die Vorschriften des § 49 Abs. 1 und 3 gelten entsprechend.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 M 44/16
5. Oktober 2016
2 M 44/16 5. Oktober 2016
Urteil vom Bundesgerichtshof (Senat für Landwirtschaftssachen) - LwZR 6/13
28. November 2014
LwZR 6/13 28. November 2014