FlurbG § 80

Flurbereinigungsgesetz

Dem Ersuchen um Berichtigung des Grundbuches sind eine Bescheinigung über den Eintritt des neuen Rechtszustandes und ein beglaubigter Auszug aus dem Flurbereinigungsplan beizufügen, der nachweisen muß:

1.
die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke;
2.
die alten Grundstücke und Berechtigungen sowie die dafür ausgewiesenen Abfindungen;
3.
die Landzuteilungen sowie die gemeinschaftlichen und die öffentlichen Anlagen;
4.
die zu löschenden, die auf neue Grundstücke zu übertragenden und die neu einzutragenden Rechte.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 199/17
20. Juli 2018
V ZR 199/17 20. Juli 2018
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (9. Senat) - 9 K 23/04
23. April 2008
9 K 23/04 23. April 2008