Über die Freigabe der Unfallstelle, des Luftfahrzeugs, des Wracks oder seiner Teile, der Ladung und etwaiger Opfer entscheidet der Untersuchungsführer in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
FlUUG § 13 Freigabe der Unfallstelle und des Luftfahrzeugs
Gesetz über die Untersuchung von Unfällen und Störungen bei dem Betrieb ziviler Luftfahrzeuge
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.