(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1000 - 1008)
I. Berufliche Grundbildung
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
1
2
3
1
2
3
4
1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 5 Nr. 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 5 Nr. 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 5 Nr. 3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz
(§ 5 Nr. 4)
zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse
(§ 5 Nr. 5)
- a)
-
Ziel des Arbeitsauftrages erkennen
- b)
-
Arbeitsschritte, Einsatz von Arbeitsmitteln und Sicherungsmaßnahmen planen
- c)
-
persönliche Schutzausrüstungen auswählen und verwenden
- d)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe zuordnen
- e)
-
Geräte, Hilfsmittel und Werkzeuge zuordnen, Bereitstellung veranlassen
- f)
-
ausgeführte Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
- g)
-
Arbeitsberichte erstellen
6*)
6
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 5 Nr. 6)
- a)
-
Bereitstellung von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen
- b)
-
Arbeitsplatz einrichten, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
- c)
-
Arbeitsplatz sichern
- d)
-
Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
- e)
-
Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten
- f)
-
Geräte und Maschinen in Betrieb nehmen
- g)
-
Störungen an Geräten und Maschinen erkennen und melden
- h)
-
Werkzeuge, Geräte und Maschinen warten
7
Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen
(§ 5 Nr. 7)
- a)
-
Zeichnungen, Skizzen, Montagepläne und Stücklisten lesen und anwenden
- b)
-
Skizzen und Stücklisten anfertigen
- c)
-
am Bau ermittelte Maße und Details in Pläne für Fertigung und Montage übertragen
8
Durchführen von Messungen
(§ 5 Nr. 8)
- a)
-
Messungen mit Bandmaß, Gliedermaßstab und Meßlatte durchführen
- b)
-
Höhen, insbesondere mit Wasserwaage und Schlauchwaage, übertragen
- c)
-
Geraden ausfluchten
- d)
-
Meßpunkte anlegen und sichern
- e)
-
rechte Winkel anlegen und prüfen
- f)
-
Bauteile nach Richtung, Lage und Höhe einmessen
9
Prüfen, Transportieren und Lagern von Baustoffen und Bauteilen
(§ 5 Nr. 9)
- a)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Bauteile auf Lieferumfang sowie durch Inaugenscheinnahme auf Verwendbarkeit prüfen
- b)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Bauteile auf der Baustelle transportieren, lagern und schützen
10
Aufstellen und Prüfen von Gerüsten sowie von Förder- und Transporteinrichtungen
(§ 5 Nr. 10)
- a)
-
Schutz- und Arbeits- sowie Traggerüste unterscheiden, nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauen
- b)
-
Betriebssicherheit von Schutz- und Arbeits- sowie Traggerüsten beurteilen
- c)
-
Untergrund hinsichtlich der Standsicherheit von Gerüsten beurteilen
- d)
-
Gerüste verankern, Verankerungen umsetzen
- e)
-
Gerüstbekleidungen anbringen
- f)
-
Rüstlöcher verschließen und farblich der Oberfläche der Fassade anpassen
- g)
-
Förder- und Transporteinrichtungen, insbesondere Kräne und Bauaufzüge, aufbauen und bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel auswählen und verwenden
- h)
-
Betriebssicherheit von Förder- und Transporteinrichtungen beurteilen
4
11
Verarbeiten von Holz, Herstellen von Holzverbindungen
(§ 5 Nr. 11)
- a)
-
Holz und Holzwerkstoffe nach dem Verwendungszweck unterscheiden
- b)
-
Holz und Holzwerkstoffe anreißen, von Hand und mit Maschinen bearbeiten, insbesondere stemmen, sägen, hobeln und bohren
- c)
-
Nägel, Schrauben, Klammern und Bolzen auswählen
- d)
-
Bauteile aus Holz verbinden und einbauen
- e)
-
Unterkonstruktionen aus Holz herstellen, Bekleidungen aus Holzwerkstoffen befestigen
- f)
-
Maßnahmen des vorbeugenden Holzschutzes durchführen, Holzschutz auftragen
20
12
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton
(§ 5 Nr. 12)
- a)
-
Brettschalungen für rechteckige Bauteile herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig aufbauen
- b)
-
Brettschalungen abbauen, entnageln, reinigen und lagern
- c)
-
Bewehrungen durch Ablängen, Biegen und Binden von Betonstabstahl herstellen
- d)
-
Betonstahlmatten zuschneiden
- e)
-
Bewehrungen mit Abstandshaltern einbauen
- f)
-
Betone nach Rezept herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen
- g)
-
Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln
13
Herstellen von Baukörpern aus Steinen, Auftragen von Putzen
(§ 5 Nr. 13)
- a)
-
Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen
- b)
-
Mauerwerk aus künstlichen Steinen herstellen
- c)
-
Öffnungen im Mauerwerk mit Stürzen überdecken
- d)
-
Putzgrund beurteilen
- e)
-
Spritzbewurf von Hand auftragen
- f)
-
einlagigen Wandputz sowie Ausgleichsschichten herstellen und ausbessern
14
Bearbeiten von Baustoffen und Bauteilen für den Fassadenbau, Behandeln von Oberflächen
(§ 5 Nr. 14)
Bauteile nach funktionalen, statischen und gestalterischen Gesichtspunkten mit handgeführten und ortsfesten Maschinen bearbeiten, insbesondere:
- a)
-
Schräg- und Bogenschnitte ausführen,
- b)
-
Ausschnitte ausbohren, sägen und fräsen
- c)
-
freiliegende Schnittkanten entgraten
- d)
-
Kanten und Ecken ausbilden
22
15
Einbauen von Verankerungs-, Verbindungs- und Befestigungselementen, Herstellen von Klebeverbindungen
(§ 5 Nr. 15)
- a)
-
Verankerungs-, Verbindungs- und Befestigungselemente auswählen
- b)
-
Dübel setzen
- c)
-
Bauteile zu Fassadenelementen verbinden
- d)
-
Befestigungselemente anbringen
16
Herstellen von Dämmungen sowie von Schutz- und Trennschichten im Fassadenbau
(§ 5 Nr. 16)
- a)
-
Untergrund für das Abdichten und Dämmen auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen
- b)
-
Abdichtungsstoffe, insbesondere Kunststoff- und Bitumenbahnen, zuschneiden, kleben und schweißen
- c)
-
Dämmstoffe für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz einbauen und befestigen
- *)
-
Die Ausbildungsinhalte der laufenden Nummern 5 bis 9 sind im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
II. Berufliche Fachbildung
1
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse
(§ 5 Nr. 5)
- a)
-
Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
- b)
-
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
- c)
-
Arbeitsschritte festlegen und abstimmen
- d)
-
Technische Regelwerke, Herstellervorgaben und Bedienungsanweisungen anwenden
- e)
-
Witterungsbedingungen bei der Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
2*)
- f)
-
Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen
- g)
-
Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Verbesserungen vorschlagen
2*)
2
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 5 Nr. 6)
- a)
-
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden
- b)
-
Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen
- c)
-
Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
- d)
-
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
- e)
-
Maßnahmen zum Schutz benachbarter Grundstücke und Bauwerke sowie technischer Einrichtungen ergreifen
- f)
-
Absperrungen und Lichtquellen aufstellen und unterhalten
- g)
-
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
- h)
-
Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung von Böden und Gewässern vermeiden
- i)
-
Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern
- k)
-
Baustellenabfälle getrennt sammeln, Maßnahmen für den Abtransport ergreifen
- l)
-
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
2*)
- m)
-
Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
- n)
-
Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
- o)
-
Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
- p)
-
Baustelle für die Übergabe räumen
2*)
3
Durchführen von Messungen
(§ 5 Nr. 8)
- a)
-
Meßverfahren auswählen, optische und elektronische Meßinstrumente einsetzen, insbesondere Nivellierinstrumente, Theodolite und Laser
- b)
-
Schnur- und Visiergerüste anbringen und einmessen
- c)
-
Meßgeräte auf Funktion prüfen und warten
3*)
4
Prüfen, Transportieren und Lagern von Baustoffen und Bauteilen
(§ 5 Nr. 9)
- a)
-
mineralische Baustoffe, insbesondere Keramik, Glas und Faserzement sowie Naturwerksteine, hinsichtlich der Festigkeit, Bearbeitungseigenschaft und Oberflächenbeschaffenheit dem Verwendungszweck zuordnen
- b)
-
metallische Baustoffe hinsichtlich ihrer Festigkeit, Verbindungsmöglichkeit, Bearbeitungseigenschaft und Oberflächenbeschaffenheit, insbesondere für nachträgliche Beschichtung und Veredelung, dem Verwendungszweck zuordnen
- c)
-
Holz und Holzwerkstoffe sowie Schichtpreßstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, insbesondere Zusammensetzung und Oberflächenbeschaffenheit, dem Verwendungszweck zuordnen
- d)
-
Kunststoffe und Verbundbaustoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften dem Verwendungszweck zuordnen
- e)
-
Klebe-, Anstrich- und Dichtungsmittel dem Verwendungszweck zuordnen
3*)
- f)
-
Sonderelemente, insbesondere Photovoltaikelemente und transparente Wärmedämmungen, auf Unversehrtheit prüfen
- g)
-
Bauteile auf farbliche Übereinstimmung und Gleichmäßigkeit der Oberflächen beurteilen
- h)
-
Bauteile auf Formgenauigkeit und Maßhaltigkeit prüfen
- i)
-
Ecken und Kanten kontrollieren
- k)
-
Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Bauteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
- l)
-
Lagerlisten führen
2*)
5
Bearbeiten von Baustoffen und Bauteilen für den Fassadenbau, Behandeln von Oberflächen
(§ 5 Nr. 14)
- a)
-
Aussteifungsprofile in Bauelemente einbauen
- b)
-
Korrosionsschutz sicherstellen
- c)
-
Oberflächen behandeln, Schäden ausbessern
4
6
Einbauen von Verankerungs-, Verbindungs- und Befestigungselementen, Herstellen von Klebeverbindungen
(§ 5 Nr. 15)
- a)
-
Verankerungsschienen und Konsolanker einbauen
- b)
-
Dübelauszugsversuche durchführen und dokumentieren
- c)
-
Verankerungen in mehrschichtige Bauteile einbauen
- d)
-
Hinterschnittanker setzen
- e)
-
Gerüstanker einbauen
- f)
-
Klebeverbindungen herstellen
- g)
-
Maßnahmen zum Korrosionsschutz ergreifen
4
7
Herstellen von Dämmungen sowie von Schutz- und Trennschichten im Fassadenbau
(§ 5 Nr. 16)
- a)
-
Anschlüsse an Abdichtungen herstellen
- b)
-
Dampf- und Windsperren einbauen
- c)
-
Schutz- und Trennschichten herstellen
- d)
-
Entdröhnungsstoffe aufbringen
- e)
-
Dichtungsbänder einlegen sowie Abdeckbänder und Profile aufsetzen, Dichtungsmassen verarbeiten
3
8
Kontrollieren der Einbaubedingungen zur Vorbereitung der Montage
(§ 5 Nr. 17)
- a)
-
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen, insbesondere Istmaße unter Beachtung der Fassadengestaltung mit den Sollmaßen der Ausführungs- und Montagezeichnungen vergleichen
- b)
-
Vorleistungen anderer Gewerke prüfen
- c)
-
Winddichtigkeit des Montageuntergrundes beurteilen, Maßnahmen veranlassen
- d)
-
Untergründe unter Berücksichtigung der Fassadenstatik auf Verankerungsmöglichkeiten prüfen
- e)
-
Abwicklungen aufreißen, Schablonen herstellen
4
9
Herstellen und Montieren von Unterkonstruktionen
(§ 5 Nr. 18)
- a)
-
Unterkonstruktionen auswählen, anhand von Unterlagen prüfen und herstellen
- b)
-
Untergründe auf Maß- und Winkelgenauigkeit prüfen, Abweichungen ausgleichen
- c)
-
Maße aus den Zeichnungen übertragen, insbesondere Bezugslinien, Achsmaße und Meterrisse anreißen
- d)
-
Fest- und Gleitpunkte ausbilden
- e)
-
Einzelteile der Unterkonstruktion miteinander verbinden
- f)
-
Unterkonstruktionen thermisch vom Untergrund entkoppeln, ausrichten und verankern
10
- g)
-
Maßnahmen gegen Kontaktkorrosion ergreifen
- h)
-
Sonderbauteile montieren
- i)
-
Bewegungsfugen ausbilden
8
10
Befestigen von Fassadenelementen und Einbauteilen
(§ 5 Nr. 19)
- a)
-
Fassadenelemente aus Holzwerkstoffen und Schichtpreßstoffen befestigen
- b)
-
Fassadenelemente aus Kunststoffen befestigen
- c)
-
Beschichtungen und Konservierungsmittel aufbringen
- d)
-
Fassadenelemente aus mineralischen Baustoffen, insbesondere Keramik und Faserzement, an Unterkonstruktionen befestigen
5
- e)
-
Fassadenelemente aus Metall, insbesondere Tafeln, Kassetten, Paneele und Profile, an Unterkonstruktionen befestigen
- f)
-
Fassadenelemente an vorhandene Bauteile anpassen und Anschlüsse herstellen
- g)
-
Fugen ausbilden, schließen, abdichten, hinterlegen und abdecken
17
- h)
-
gestalterische Gesichtspunkte, Verlegearten und Fugenausbildung bei der Montage beachten
- i)
-
Fassadenelemente aus Glas befestigen, insbesondere mit Schrauben, Bolzen und Schienen sowie durch Kleben
- k)
-
Fassadenelemente aus Naturwerkstein befestigen, insbesondere mittels Einsatz von Hinterschnittankern
- l)
-
Fassadenelemente aus Verbundbaustoffen befestigen
- m)
-
transparente Wärmedämmungen verlegen und einbauen
- n)
-
Energiesammler und Energieumsetzer, insbesondere Photovoltaikelemente, auf Tragkonstruktionen befestigen und Anschlüsse vorbereiten
- o)
-
Formteile, Sonderbauteile und Einbauteile ausrichten, einsetzen und befestigen
- p)
-
Rinnen und Fallrohre abbauen und anbringen, Entwässerungsanschlüsse herstellen
17
11
Herstellen und Schließen von Aussparungen, Herstellen von An- und Abschlüssen
(§ 5 Nr. 20)
- a)
-
Zulässigkeit von Stemm-, Fräs- und Bohrarbeiten beurteilen
- b)
-
Aussparungen in Bauwerken und Fassadenelementen herstellen und schließen
- c)
-
An- und Abschlußprofile anpassen und einbauen
- d)
-
Lüftungsgitter sowie Be- und Entlüftungsprofile ausrichten und einbauen
- e)
-
Belange des Naturschutzes berücksichtigen
4
12
Errichten von Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz
(§ 5 Nr. 21)
- a)
-
Erdungswiderstand ermitteln, Abmessungen von Oberflächen- und Tiefenerdern festlegen und dokumentieren
- b)
-
Erder unter Beachtung im Erdreich verlegter Kabel und Rohrleitungen einbringen
- c)
-
Abstands- und Leitungshalter montieren, Potentialausgleich herstellen, Potentialausgleichsschiene einbauen, vorhandene Erdleitungen anschließen
- d)
-
Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz errichten, insbesondere Anordnung von Fangeinrichtungen und Ableitungen unter Beachtung von Näherungen zu elektrischen Anlagen festlegen und dokumentieren
- e)
-
blitzstromtragfähige Verbindungselemente an die Fassadenkonstruktion anschließen und Fassadenunterkonstruktion elektrisch leitend verbinden
- f)
-
Trennstelle einbauen und Widerstände von Erdungs- und Blitzschutzanlagen messen und dokumentieren
4
13
Instandhalten und Sanieren von Fassaden
(§ 5 Nr. 22)
- a)
-
Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen
- b)
-
Schäden feststellen, Ursachen ermitteln, erste Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
- c)
-
Fassadenelemente demontieren, neue Bauteile anpassen und einbauen
- d)
-
erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
- e)
-
Fassadenkonstruktionen unter Beachtung der Umwelt- und Arbeitsschutzauflagen, insbesondere bei Asbestzement, demontieren
- f)
-
Stahlbeton im Hinblick auf die Notwendigkeit des Schutzes und der Instandsetzung beurteilen, Maßnahmen veranlassen
- g)
-
Fehlstellen mit Kunststoffmörtel ausbessern
- h)
-
Abdichtungen prüfen und ausbessern, Verbindungen zwischen bestehenden und neuen Abdichtungen herstellen
- i)
-
Flächen des instandzusetzenden Bauwerks unter Berücksichtigung der Rastermaße und Fugen nach gestalterischen Gesichtspunkten einteilen
- k)
-
nachträgliche und zusätzliche Dämmungen einbauen
- l)
-
Wartungsarbeiten durchführen und dokumentieren
4
14
Qualitätssichernde Maßnahmen, Anfertigen von Baudokumenten
(§ 5 Nr. 23)
- a)
-
Arbeitsausführung prüfen
- b)
-
Tagesbericht erstellen
- c)
-
ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
2*)
- d)
-
qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren
- e)
-
Aufmaß anfertigen
- f)
-
Leistung berechnen
2*)
- *)
-
Die Ausbildungsinhalte der laufenden Nummern 1 bis 4, 14 sind im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.