Die Vorschriften des Aktiengesetzes über herrschende Unternehmen sind auf den Fonds, den Bund und die von ihnen errichteten Körperschaften, Anstalten und Sondervermögen sowie die ihnen nahestehenden Personen oder sonstige von ihnen mittelbar oder unmittelbar abhängigen Unternehmen nicht anzuwenden. Bei Beteiligungen an Unternehmen der Realwirtschaft im Sinne von § 1 Nummer 5 gilt dies nur bis zum Ablauf des 30. Juni 2022. Die Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat eines vom Fonds beherrschten Unternehmens bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
FMStBG § 7d Ausschluss der aktienrechtlichen Vorschriften über verbundene Unternehmen
Gesetz zur Beschleunigung und Vereinfachung des Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors durch den Fonds „Finanzmarktstabilisierungsfonds – FMS“ und der Realwirtschaft durch den Fonds „Wirtschaftsstabilisierung
Referenzen
Zitiert von
|
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (5. Zivilsenat) - 5 U 24/14
16. Dezember 2014
|
5 U 24/14 | 16. Dezember 2014 |
|
Urteil vom Landgericht Frankfurt am Main (5. Kammer für Handelssachen) - 3-05 O 157/13
20. Dezember 2013
|
3-05 O 157/13 | 20. Dezember 2013 |