FMStFG § 10a Gremium zum Finanzmarktstabilisierungsfonds

Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds

(1) Der Deutsche Bundestag wählt für die Dauer einer Legislaturperiode ein Gremium, das aus Mitgliedern des Haushaltsausschusses besteht. Das Gremium wird dem Haushaltsausschuss zugeordnet und hat neun Mitglieder. Der Deutsche Bundestag bestimmt die Zusammensetzung und die Arbeitsweise.

(2) Das Gremium wird vom Bundesministerium der Finanzen laufend über alle den Fonds betreffenden Fragen unterrichtet. Es ist befugt, Mitglieder des Lenkungsausschusses und Leitungsausschusses sowie Vertreter der Organe eines von einer Maßnahme des Fonds begünstigten Unternehmens zu laden. Die Vertreter der Organe sind zur Auskunft vor dem Gremium berechtigt und verpflichtet. Das Gremium berät ferner über grundsätzliche und strategische Fragen und langfristige Entwicklungen der Finanzmarktpolitik.

(3) Das Gremium tagt geheim. Die Mitglieder des Gremiums sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Dies gilt für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Sitzungen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14
30. Juli 2019
2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 30. Juli 2019