Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art nach diesem Gesetz. Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte unberührt. Dabei entscheidet der Bundesgerichtshof in erster und letzter Instanz.
FMStFG § 16 Rechtsweg
Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 A 1/10
27. Juni 2011
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8 A 1/10 | 27. Juni 2011 |