FMStFG § 3 Stellung im Rechtsverkehr

Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds

Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Arrest oder andere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Fonds finden nicht statt. § 394 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist der in § 3a Absatz 1 Satz 3 genannte Sitz der Anstalt.

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