Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Arrest oder andere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Fonds finden nicht statt. § 394 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist der in § 3a Absatz 1 Satz 3 genannte Sitz der Anstalt.
FMStFG § 3 Stellung im Rechtsverkehr
Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds
Referenzen
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