FMStFG § 5 Vermögenstrennung, Bundeshaftung

Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds

Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen. Der Bund haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Fonds; dieser haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von