Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen. Der Bund haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Fonds; dieser haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.
FMStFG § 5 Vermögenstrennung, Bundeshaftung
Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds
Referenzen
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