ForstWiAusbV 1998 § 8 Zwischenprüfung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in Abschnitt II unter laufender Nummer 3.1 Buchstabe c, d und e, laufender Nummer 3.2 Buchstabe d, laufender Nummer 3.3 Buchstabe a, b und d, laufender Nummer 5.1 Buchstabe a und b, laufender Nummer 5.2 Buchstabe a und laufender Nummer 6.1 Buchstabe b für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung ist praktisch und schriftlich durchzuführen.

(4) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens drei Stunden drei Aufgaben bearbeiten und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern. Hierfür kommen insbesondere Maßnahmen aus folgenden Bereichen in Betracht:

1.
Kulturpflege,
2.
Jungbestandspflege,
3.
Wertästung,
4.
Schutz gegen Wildschäden,
5.
Holzernte,
6.
Wartung von Maschinen und Geräten,
7.
Landschaftspflege.
Dabei sind Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz sowie Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit mit einzubeziehen.

(5) In der schriftlichen Prüfung sind in höchstens 90 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Bereichen zu bearbeiten:

1.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
2.
Berufsbildung,
3.
Umweltschutz,
4.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
5.
Waldbewirtschaftung, Forstproduktion,
6.
anwendungsbezogene Berechnungen,
7.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen.

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