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Erstes Ausbildungsjahr
- 1)
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In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition -
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- lfd. Nr. 1
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der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen -
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- lfd. Nr. 2
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Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge, - lfd. Nr. 3
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Waldbewirtschaftung, Forstproduktion, - lfd. Nr. 4
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Naturschutz und Landschaftspflege, - lfd. Nr. 5
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Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen, - lfd. Nr. 6
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Forsttechnik
zu vermitteln. - 2)
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In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition -
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- lfd. Nr. 3
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Waldbewirtschaftung, Forstproduktion
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen -
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- lfd. Nr. 2
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Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge, - lfd. Nr. 4
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Naturschutz und Landschaftspflege
zu vermitteln. - 3)
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In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition -
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- lfd. Nr. 4
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Naturschutz und Landschaftspflege
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen -
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- lfd. Nr. 2
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Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge, - lfd. Nr. 3
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Waldbewirtschaftung, Forstproduktion
zu vermitteln. - 4)
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In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition -
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- lfd. Nr. 5
-
Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen -
-
- lfd. Nr. 2
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Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge, - lfd. Nr. 6
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Forsttechnik
zu vermitteln. - 5)
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In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition -
-
- lfd. Nr. 6
-
Forsttechnik
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen -
-
- lfd. Nr. 2
-
Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge, - lfd. Nr. 3
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Waldbewirtschaftung, Forstproduktion, - lfd. Nr. 4
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Naturschutz und Landschaftspflege, - lfd. Nr. 5
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Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen
zu vermitteln.
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Zweites Ausbildungsjahr
- 1)
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In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition -
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- lfd. Nr. 3
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Waldbewirtschaftung, Forstproduktion
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen -
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- lfd. Nr. 4.1
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Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume, - lfd. Nr. 6.1
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Handhaben, Warten und Instandsetzen von Maschinen und Geräten
zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen -
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- lfd. Nr. 1
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der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen, - lfd. Nr. 2
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Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge
fortzuführen. - 2)
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In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition -
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- lfd. Nr. 5
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Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen
unter Einbeziehung der Berufsbildposition -
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- lfd. Nr. 6
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Forsttechnik
zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen -
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- lfd. Nr. 1.3
-
Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht, - lfd. Nr. 1.5
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - lfd. Nr. 1.6
-
Umweltschutz, - lfd. Nr. 2
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Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge, - lfd. Nr. 3.3
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Erschließen und Pflegen von Waldbeständen, - lfd. Nr. 4.1
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Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume
fortzuführen. - 3)
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In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition -
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- lfd. Nr. 4
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Naturschutz und Landschaftspflege
zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen -
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- lfd. Nr. 1.4
-
soziale Beziehungen, - lfd. Nr. 1.5
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - lfd. Nr. 1.6
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Umweltschutz, - lfd. Nr. 2.1
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Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen, - lfd. Nr. 2.2
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Planen, Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten, - lfd. Nr. 3
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Waldbewirtschaftung, Forstproduktion, - lfd. Nr. 6
-
Forsttechnik
fortzuführen.
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Drittes Ausbildungsjahr
- 1)
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In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition -
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- lfd. Nr. 3
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Waldbewirtschaftung, Forstproduktion
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen -
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- lfd. Nr. 4
-
Naturschutz und Landschaftspflege, - lfd. Nr. 5.3
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Bringen und Lagern von Holz, - lfd. Nr. 6
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Forsttechnik
weiter zu vermitteln und zu vertiefen; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen -
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- lfd. Nr. 1.3
-
Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht, - lfd. Nr. 1.4
-
soziale Beziehungen, - lfd. Nr. 1.5
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - lfd. Nr. 1.6
-
Umweltschutz, - lfd. Nr. 2
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Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge
fortzuführen. - 2)
-
In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition -
-
-
- lfd. Nr. 5
-
Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen
unter Einbeziehung der Berufsbildposition -
-
-
- lfd. Nr. 6
-
Forsttechnik
weiter zu vermitteln und zu vertiefen; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen -
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- lfd. Nr. 1.1
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - lfd. Nr. 1.3
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Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht, - lfd. Nr. 1.5
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - lfd. Nr. 1.6
-
Umweltschutz, - lfd. Nr. 2
-
Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge, - lfd. Nr. 3.3
-
Erschließen und Pflegen von Waldbeständen, - lfd. Nr. 4.1
-
Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume
fortzuführen.