FotoAusbV 2009 § 8 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

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