Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
FotoAusbV 2009 § 8 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.