(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1054 - 1059)
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. Gemeinsame Ausbildungsinhalte
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbilds
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitlicher Richtwert
in Wochen im
1. – 18.
Monat
19. – 36.
Monat
1
2
3
4
1
Beraten von Kunden
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
- a)
-
Kundengespräche unter Berücksichtigung der Kundenzufriedenheit und Kundenbindung führen
- b)
-
Fachbegriffe, auch englischsprachige, erläutern
4
- c)
-
Aufträge unter Berücksichtigung der Kundenwünsche und Auftragsziele analysieren
- d)
-
berufstypische Rechtsvorschriften berücksichtigen
- e)
-
bei der Vorbereitung fotografischer Arbeiten Kunden beraten
- f)
-
Beschwerden und Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten sowie im Interesse des Betriebs und der Kunden handeln
4
2
Erstellen von
Bildkonzeptionen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
- a)
-
Aufnahmeentwürfe erstellen
- b)
-
technische und terminliche Rahmenbedingungen prüfen
6
- c)
-
wirtschaftliche Rahmenbedingungen prüfen
- d)
-
Aufnahmeorte, Gestaltungsmittel, Geräte und Hilfsmittel auswählen
- e)
-
Bildkonzeptionen im Kundenauftrag und für selbstgewählte Themen erarbeiten und darstellen
6
3
Arbeitsplanung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
- a)
-
Arbeitsschritte festlegen
- b)
-
für Aufnahmeorte und -situationen erforderliche Genehmigungen einholen
- c)
-
Kamerasysteme und Kamerazubehör sowie Beleuchtungsgeräte für den Transport vorbereiten, verpacken, transportieren und vor Witterungseinflüssen schützen
- d)
-
Informationsmaterialien, auch englischsprachige, auswerten
4
- e)
-
Termine planen und Terminabsprachen treffen
- f)
-
Bedarf an externen Dienstleistungen ermitteln und Arbeitsschritte mit Dienstleistern abstimmen
- g)
-
Termine, Arbeitsschritte, Geräte und Hilfsmittel sowie den Einsatz von Personen koordinieren und im Team abstimmen
4
4
Handhaben von
fotografischen
Aufnahmegeräten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
- a)
-
Verfahren zur Aufnahme, Bearbeitung und Wiedergabe von stehenden und bewegten Bildern unterscheiden
- b)
-
starre und in den Ebenen bewegliche Kamerasysteme in unterschiedlichen Formaten unterscheiden
- c)
-
Kamerasysteme mit unterschiedlichen Komponenten einsetzen, insbesondere verschiedene Objektive und Bildaufzeichnungssysteme für Personen- und Sachaufnahmen nutzen
14
- d)
-
fotografische Reproduktionen durchführen
- e)
-
Scans erstellen
- f)
-
technische Hilfsmittel und Kamerazubehör auswählen und einsetzen
2
5
Einsetzen
von Beleuchtung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
- a)
-
Dauerlicht, Blitzanlagen, Lichtformer und Zusatzgeräte auswählen und handhaben
- b)
-
vorhandenes Licht nutzen, zusätzliches Licht setzen und den Beleuchtungskontrast auf das beabsichtigte Bildergebnis abstimmen
8
- c)
-
Licht bestimmen und unter Berücksichtigung von Farbtemperatur, Intensität und Charakteristik einsetzen
- d)
-
Lichtführung zur beabsichtigten Form-, Farb-, Kontrast- und Oberflächenwiedergabe einsetzen
- e)
-
Mischlichtsituation auf ihre Auswirkung bestimmen und berücksichtigen
10
6
Umsetzen von
Bildkonzeptionen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6)
- a)
-
Aufnahmeverfahren auswählen
- b)
-
Hilfsmittel, insbesondere Requisiten und Hintergründe beschaffen
- c)
-
Kamera einrichten
- d)
-
Gestaltungsmittel einsetzen
- e)
-
Belichtungen durchführen, Bildergebnisse kontrollieren
12
- f)
-
Personen und Objekte positionieren, Aufnahmestandpunkte festlegen und Bildregie übernehmen
- g)
-
fotografische Aufnahmewerte, insbesondere Belichtungszeiten und Blendenwerte ermitteln und einsetzen sowie Kontrastumfang und Farbtemperatur messen und berücksichtigen
- h)
-
in der Aufnahmesituation Optimierungen durchführen
8
7
Bilddatenhandling
und Bildbearbeitung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 7)
- a)
-
Geräte und Hilfsmittel zur Bildbearbeitung auswählen, installieren, nutzen und pflegen
- b)
-
Programme zur Bildbearbeitung auswählen, installieren, nutzen und aktualisieren
- c)
-
Bilddatenformate unterscheiden
10
- d)
-
Farbmanagement berücksichtigen und anwenden
- e)
-
Bilddaten inhaltlich und gestalterisch aufbereiten und entsprechend der Bildkonzeptionen bearbeiten
- f)
-
Bilddaten für unterschiedliche Ausgabemedien und unterschiedliche Systemplattformen aufbereiten und erzeugen
- g)
-
Fotocomposings und Typografie in Fotos unter Berücksichtigung technischer und gestalterischer Aspekte planen und umsetzen
12
8
Ausgeben
von Bilddaten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 8)
- a)
-
Bilddaten entsprechend ihrem Verwendungszweck ausgeben
- b)
-
Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
6
- c)
-
Bildpräsentationen für unterschiedliche Verwendungszwecke vorbereiten und durchführen
2
9
Archivieren
von Bilddaten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 9)
- a)
-
Dateiinformationen und Metadaten erfassen und verwalten
- b)
-
Speichermedien und Dateiformate festlegen
- c)
-
Archivierungssoftware sowie Archivierungstechniken festlegen
- d)
-
Bildarchive anlegen und pflegen
- e)
-
Datenbanken zur Verwaltung von Bilddaten nutzen
8
2. Berufsausbildung in Schwerpunkten
2.1 Schwerpunkt Porträtfotografie
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbilds
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitlicher Richtwert
in Wochen im
19. – 36. Monat
1
2
3
4
1
Beraten von Kunden
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
- a)
-
Kunden empfangen und motivieren, sich auf die Aufnahmesituation einzulassen
- b)
-
Kunden unter Berücksichtigung ihrer Gesamterscheinung, ästhetischer Aspekte sowie modischer Trends beraten
- c)
-
Kunden zur Typ-Optimierung hinsichtlich Farbe und Stil der Kleidung, Accessoires und Schminktechniken beraten
8
2
Umsetzen von
Bildkonzeptionen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6)
- a)
-
entspannende Atelieratmosphäre schaffen
- b)
-
Aufnahmestandpunkte entsprechend der Lichtcharakteristik, der beabsichtigten Bildstimmung und -aussage festlegen
- c)
-
Kunden unter Berücksichtigung ihrer Persönlichkeit, Wünsche und Erwartungen im Hinblick auf Gestik und Mimik für die Aufnahmesituation anleiten
- d)
-
mit Einfühlungsvermögen auf das Verhalten der Kunden in der Aufnahmesituation einwirken
- e)
-
für Aufnahmen im Rahmen von gesellschaftlichen Anlässen Aufnahmekonzept, Motive und Zeitplan mit dem Kunden abstimmen sowie auf nicht geplante Änderungen in der Aufnahmesituation reagieren
17
3
Bilddatenhandling
und Bildbearbeitung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 7)
Beautyretusche im Rahmen der Bildbearbeitung durchführen
3
2.2 Schwerpunkt Produktfotografie
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbilds
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitlicher Richtwert
in Wochen im
19. – 36. Monat
1
2
3
4
1
Erstellen von
Bildkonzeptionen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
Projekte unter Berücksichtigung der Marketingstrategie und des Briefings der Kunden planen
8
2
Handhaben von
fotografischen
Aufnahmegeräten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
- a)
-
in den Ebenen bewegliche Fachkamerasysteme mit unterschiedlichen Komponenten einsetzen, insbesondere verschiedene Objektive und Bildaufzeichnungssysteme nutzen
- b)
-
technische Hilfsmittel und Zubehör für Fachkamerasysteme auswählen und einsetzen
10
3
Umsetzen von
Bildkonzeptionen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6)
- a)
-
Aufnahmesituationen nach Vorgaben aufbauen und Produkte nach Layout einrichten
- b)
-
Licht entsprechend der beabsichtigten Bild- oder Werbeaussage setzen
- c)
-
Bildergebnisse mit der Layoutvorgabe abgleichen
10
2.3 Schwerpunkt Industrie- und Architekturfotografie
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbilds
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitlicher Richtwert
in Wochen im
19. – 36. Monat
1
2
3
4
1
Erstellen von
Bildkonzeptionen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
Projekte unter Berücksichtigung der Marketingstrategie und des Briefings der Kunden planen
6
2
Handhaben von
fotografischen
Aufnahmegeräten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
- a)
-
in den Ebenen bewegliche Fachkamerasysteme mit unterschiedlichen Komponenten einsetzen, insbesondere verschiedene Objektive und Bildaufzeichnungssysteme nutzen
- b)
-
technische Hilfsmittel und Zubehör für Fachkamerasysteme auswählen und einsetzen
10
3
Umsetzen von
Bildkonzeptionen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6)
- a)
-
Aufnahmestandpunkte unter Berücksichtigung des Aufnahmeumfelds, der Witterungseinflüsse und des Zeitpunkts festlegen
- b)
-
Personen zur Verdeutlichung von darzustellenden Prozessen einbeziehen und positionieren
- c)
-
Bildergebnisse mit dem Briefing der Kunden abgleichen
- d)
-
Merkmale von Baustilen unterscheiden
- e)
-
Sicherheitsvorschriften vor Ort beachten und Sicherheitsmaßnahmen anwenden
- f)
-
Vorschriften für explosionsgeschützte Bereiche beachten
12
2.4 Schwerpunkt Wissenschaftsfotografie
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbilds
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitlicher Richtwert
in Wochen im
19. – 36. Monat
1
2
3
4
1
Erstellen von
Bildkonzeptionen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
Projekte unter Berücksichtigung des Dokumentations- und Forschungsziels und der wissenschaftlichen Aussage planen
6
2
Handhaben von
fotografischen
Aufnahmegeräten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
- a)
-
in den Ebenen bewegliche Fachkamerasysteme mit unterschiedlichen Komponenten einsetzen, insbesondere verschiedene Objektive und Bildaufzeichnungssysteme nutzen
- b)
-
technische Hilfsmittel und Zubehör für Fachkamerasysteme auswählen und einsetzen
- c)
-
fotografische Aufnahmegeräte im Makrobereich einsetzen
- d)
-
Mikroskopsysteme hinsichtlich ihrer Abbildungsmöglichkeiten unterscheiden
12
3
Umsetzen von
Bildkonzeptionen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6)
- a)
-
Aufnahmestandpunkte unter Berücksichtigung des Aufnahmeumfelds und des -zeitpunkts festlegen
- b)
-
vergleichbare, farbverbindliche und skalierte Dokumentationsaufnahmen erstellen
- c)
-
spezielle bildgebende Verfahren, insbesondere Infrarot- und UV-Fotografie unterscheiden
- d)
-
Sicherheitsvorschriften vor Ort beachten und Sicherheitsmaßnahmen anwenden
- e)
-
hygienische Anforderungen, klimatische Bedingungen sowie Lichtempfindlichkeit der Aufnahmeobjekte beachten
- f)
-
Personen zur Verdeutlichung der Bildaussage einbeziehen und positionieren
10
Abschnitt B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbilds
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitlicher Richtwert
in Wochen im
1. – 18.Monat
19. – 36.Monat
1
2
3
4
1
Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2
Aufbau und
Organisation des
Ausbildungsbetriebs
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebs erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebs, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebs beschreiben
während der
3
Sicherheit und
Gesundheitsschutz
am Arbeitsplatz
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
4
Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5
Qualitätssichernde Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 5)
- a)
-
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden
- b)
-
Geräte und Ausrüstung lagern, pflegen und warten
2
6
Wirtschaftliche
Aspekte und
rechtliche Grundlagen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 6)
- a)
-
Zeit- und Materialaufwand zur Rechnungserstellung dokumentieren
- b)
-
Möglichkeiten der Selbstvermarktung darstellen; an der Konzeption und Durchführung von Werbe- und Marketingmaßnahmen mitwirken
- c)
-
Vorschriften zum Datenschutz anwenden
- d)
-
fotorechtliche Vorschriften, insbesondere Bildrechte und Recht am eigenen Bild, anwenden
4
- e)
-
Informationen beschaffen, Trends bewerten und nutzen
- f)
-
Kalkulationen erstellen, Angebote formulieren
- g)
-
Rechnungen erstellen
2