FotoAusbV 2009 Anlage (zu § 4 Absatz 1)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1054 - 1059)
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

1. Gemeinsame Ausbildungsinhalte

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbilds
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitlicher Richtwert
in Wochen im
1. – 18.
Monat
19. – 36.
Monat
1 2 3 4 1 Beraten von Kunden
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
a)
Kundengespräche unter Berücksichtigung der Kundenzufriedenheit und Kundenbindung führen
b)
Fachbegriffe, auch englischsprachige, erläutern
4
c)
Aufträge unter Berücksichtigung der Kundenwünsche und Auftragsziele analysieren
d)
berufstypische Rechtsvorschriften berücksichtigen
e)
bei der Vorbereitung fotografischer Arbeiten Kunden beraten
f)
Beschwerden und Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten sowie im Interesse des Betriebs und der Kunden handeln
4
2 Erstellen von
Bildkonzeptionen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
a)
Aufnahmeentwürfe erstellen
b)
technische und terminliche Rahmenbedingungen prüfen
6
c)
wirtschaftliche Rahmenbedingungen prüfen
d)
Aufnahmeorte, Gestaltungsmittel, Geräte und Hilfsmittel auswählen
e)
Bildkonzeptionen im Kundenauftrag und für selbstgewählte Themen erarbeiten und darstellen
6
3 Arbeitsplanung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a)
Arbeitsschritte festlegen
b)
für Aufnahmeorte und -situationen erforderliche Genehmigungen einholen
c)
Kamerasysteme und Kamerazubehör sowie Beleuchtungsgeräte für den Transport vorbereiten, verpacken, transportieren und vor Witterungseinflüssen schützen
d)
Informationsmaterialien, auch englischsprachige, auswerten
4
e)
Termine planen und Terminabsprachen treffen
f)
Bedarf an externen Dienstleistungen ermitteln und Arbeitsschritte mit Dienstleistern abstimmen
g)
Termine, Arbeitsschritte, Geräte und Hilfsmittel sowie den Einsatz von Personen koordinieren und im Team abstimmen
4
4 Handhaben von
fotografischen
Aufnahmegeräten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
a)
Verfahren zur Aufnahme, Bearbeitung und Wiedergabe von stehenden und bewegten Bildern unterscheiden
b)
starre und in den Ebenen bewegliche Kamerasysteme in unterschiedlichen Formaten unterscheiden
c)
Kamerasysteme mit unterschiedlichen Komponenten einsetzen, insbesondere verschiedene Objektive und Bildaufzeichnungssysteme für Personen- und Sachaufnahmen nutzen



14
d)
fotografische Reproduktionen durchführen
e)
Scans erstellen
f)
technische Hilfsmittel und Kamerazubehör auswählen und einsetzen
2
5 Einsetzen
von Beleuchtung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
a)
Dauerlicht, Blitzanlagen, Lichtformer und Zusatzgeräte auswählen und handhaben
b)
vorhandenes Licht nutzen, zusätzliches Licht setzen und den Beleuchtungskontrast auf das beabsichtigte Bildergebnis abstimmen
8
c)
Licht bestimmen und unter Berücksichtigung von Farbtemperatur, Intensität und Charakteristik einsetzen
d)
Lichtführung zur beabsichtigten Form-, Farb-, Kontrast- und Oberflächenwiedergabe einsetzen
e)
Mischlichtsituation auf ihre Auswirkung bestimmen und berücksichtigen
10
6 Umsetzen von
Bildkonzeptionen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6)
a)
Aufnahmeverfahren auswählen
b)
Hilfsmittel, insbesondere Requisiten und Hintergründe beschaffen
c)
Kamera einrichten
d)
Gestaltungsmittel einsetzen
e)
Belichtungen durchführen, Bildergebnisse kontrollieren
12
f)
Personen und Objekte positionieren, Aufnahmestandpunkte festlegen und Bildregie übernehmen
g)
fotografische Aufnahmewerte, insbesondere Belichtungszeiten und Blendenwerte ermitteln und einsetzen sowie Kontrastumfang und Farbtemperatur messen und berücksichtigen
h)
in der Aufnahmesituation Optimierungen durchführen
8
7 Bilddatenhandling
und Bildbearbeitung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 7)
a)
Geräte und Hilfsmittel zur Bildbearbeitung auswählen, installieren, nutzen und pflegen
b)
Programme zur Bildbearbeitung auswählen, installieren, nutzen und aktualisieren
c)
Bilddatenformate unterscheiden
10
d)
Farbmanagement berücksichtigen und anwenden
e)
Bilddaten inhaltlich und gestalterisch aufbereiten und entsprechend der Bildkonzeptionen bearbeiten
f)
Bilddaten für unterschiedliche Ausgabemedien und unterschiedliche Systemplattformen aufbereiten und erzeugen
g)
Fotocomposings und Typografie in Fotos unter Berücksichtigung technischer und gestalterischer Aspekte planen und umsetzen
12
8 Ausgeben
von Bilddaten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 8)
a)
Bilddaten entsprechend ihrem Verwendungszweck ausgeben
b)
Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
6
c)
Bildpräsentationen für unterschiedliche Verwendungszwecke vorbereiten und durchführen
2
9 Archivieren
von Bilddaten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 9)
a)
Dateiinformationen und Metadaten erfassen und verwalten
b)
Speichermedien und Dateiformate festlegen
c)
Archivierungssoftware sowie Archivierungstechniken festlegen
d)
Bildarchive anlegen und pflegen
e)
Datenbanken zur Verwaltung von Bilddaten nutzen
8

2. Berufsausbildung in Schwerpunkten

2.1 Schwerpunkt Porträtfotografie

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbilds
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitlicher Richtwert
in Wochen im
19. – 36. Monat 1 2 3 4 1 Beraten von Kunden
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
a)
Kunden empfangen und motivieren, sich auf die Aufnahmesituation einzulassen
b)
Kunden unter Berücksichtigung ihrer Gesamterscheinung, ästhetischer Aspekte sowie modischer Trends beraten
c)
Kunden zur Typ-Optimierung hinsichtlich Farbe und Stil der Kleidung, Accessoires und Schminktechniken beraten
8
2 Umsetzen von
Bildkonzeptionen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6)
a)
entspannende Atelieratmosphäre schaffen
b)
Aufnahmestandpunkte entsprechend der Lichtcharakteristik, der beabsichtigten Bildstimmung und -aussage festlegen
c)
Kunden unter Berücksichtigung ihrer Persönlichkeit, Wünsche und Erwartungen im Hinblick auf Gestik und Mimik für die Aufnahmesituation anleiten
d)
mit Einfühlungsvermögen auf das Verhalten der Kunden in der Aufnahmesituation einwirken
e)
für Aufnahmen im Rahmen von gesellschaftlichen Anlässen Aufnahmekonzept, Motive und Zeitplan mit dem Kunden abstimmen sowie auf nicht geplante Änderungen in der Aufnahmesituation reagieren
17
3 Bilddatenhandling
und Bildbearbeitung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 7)
Beautyretusche im Rahmen der Bildbearbeitung durchführen 3

2.2 Schwerpunkt Produktfotografie

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbilds
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitlicher Richtwert
in Wochen im
19. – 36. Monat 1 2 3 4 1 Erstellen von
Bildkonzeptionen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
Projekte unter Berücksichtigung der Marketingstrategie und des Briefings der Kunden planen 8
2 Handhaben von
fotografischen
Aufnahmegeräten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
a)
in den Ebenen bewegliche Fachkamerasysteme mit unterschiedlichen Komponenten einsetzen, insbesondere verschiedene Objektive und Bildaufzeichnungssysteme nutzen
b)
technische Hilfsmittel und Zubehör für Fachkamerasysteme auswählen und einsetzen
10
3 Umsetzen von
Bildkonzeptionen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6)
a)
Aufnahmesituationen nach Vorgaben aufbauen und Produkte nach Layout einrichten
b)
Licht entsprechend der beabsichtigten Bild- oder Werbeaussage setzen
c)
Bildergebnisse mit der Layoutvorgabe abgleichen
10

2.3 Schwerpunkt Industrie- und Architekturfotografie

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbilds
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitlicher Richtwert
in Wochen im
19. – 36. Monat 1 2 3 4 1 Erstellen von
Bildkonzeptionen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
Projekte unter Berücksichtigung der Marketingstrategie und des Briefings der Kunden planen 6
2 Handhaben von
fotografischen
Aufnahmegeräten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
a)
in den Ebenen bewegliche Fachkamerasysteme mit unterschiedlichen Komponenten einsetzen, insbesondere verschiedene Objektive und Bildaufzeichnungssysteme nutzen
b)
technische Hilfsmittel und Zubehör für Fachkamerasysteme auswählen und einsetzen
10
3 Umsetzen von
Bildkonzeptionen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6)
a)
Aufnahmestandpunkte unter Berücksichtigung des Aufnahmeumfelds, der Witterungseinflüsse und des Zeitpunkts festlegen
b)
Personen zur Verdeutlichung von darzustellenden Prozessen einbeziehen und positionieren
c)
Bildergebnisse mit dem Briefing der Kunden abgleichen
d)
Merkmale von Baustilen unterscheiden
e)
Sicherheitsvorschriften vor Ort beachten und Sicherheitsmaßnahmen anwenden
f)
Vorschriften für explosionsgeschützte Bereiche beachten
12

2.4 Schwerpunkt Wissenschaftsfotografie

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbilds
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitlicher Richtwert
in Wochen im
19. – 36. Monat 1 2 3 4 1 Erstellen von
Bildkonzeptionen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
Projekte unter Berücksichtigung des Dokumentations- und Forschungsziels und der wissenschaftlichen Aussage planen 6
2 Handhaben von
fotografischen
Aufnahmegeräten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
a)
in den Ebenen bewegliche Fachkamerasysteme mit unterschiedlichen Komponenten einsetzen, insbesondere verschiedene Objektive und Bildaufzeichnungssysteme nutzen
b)
technische Hilfsmittel und Zubehör für Fachkamerasysteme auswählen und einsetzen
c)
fotografische Aufnahmegeräte im Makrobereich einsetzen
d)
Mikroskopsysteme hinsichtlich ihrer Abbildungsmöglichkeiten unterscheiden
12
3 Umsetzen von
Bildkonzeptionen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6)
a)
Aufnahmestandpunkte unter Berücksichtigung des Aufnahmeumfelds und des -zeitpunkts festlegen
b)
vergleichbare, farbverbindliche und skalierte Dokumentationsaufnahmen erstellen
c)
spezielle bildgebende Verfahren, insbesondere Infrarot- und UV-Fotografie unterscheiden
d)
Sicherheitsvorschriften vor Ort beachten und Sicherheitsmaßnahmen anwenden
e)
hygienische Anforderungen, klimatische Bedingungen sowie Lichtempfindlichkeit der Aufnahmeobjekte beachten
f)
Personen zur Verdeutlichung der Bildaussage einbeziehen und positionieren
10

Abschnitt B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbilds
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitlicher Richtwert
in Wochen im
1. – 18.Monat 19. – 36.Monat 1 2 3 4 1 Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und
Organisation des
Ausbildungsbetriebs
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebs erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebs, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebs beschreiben
während der
3 Sicherheit und
Gesundheitsschutz
am Arbeitsplatz
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
4 Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Qualitätssichernde Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 5)
a)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden
b)
Geräte und Ausrüstung lagern, pflegen und warten
2
6 Wirtschaftliche
Aspekte und
rechtliche Grundlagen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 6)
a)
Zeit- und Materialaufwand zur Rechnungserstellung dokumentieren
b)
Möglichkeiten der Selbstvermarktung darstellen; an der Konzeption und Durchführung von Werbe- und Marketingmaßnahmen mitwirken
c)
Vorschriften zum Datenschutz anwenden
d)
fotorechtliche Vorschriften, insbesondere Bildrechte und Recht am eigenen Bild, anwenden
4
e)
Informationen beschaffen, Trends bewerten und nutzen
f)
Kalkulationen erstellen, Angebote formulieren
g)
Rechnungen erstellen
2

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von