FotoMedFachAusbV § 6 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotomedienfachmann/zur Fotomedienfachfrau

(1) Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Kundengespräch,
2.
Waren und Dienstleistungen,
3.
Kaufmännisches Handeln,
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Kundengespräch bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Gespräche situations- und adressatengerecht führen,
b)
kunden- und serviceorientiert handeln,
c)
Kunden fachgerecht beraten und
d)
Waren und Dienstleistungen verkaufsgerecht anbieten oder Bilderstellungs- und Bildverarbeitungsprozesse erläutern
kann;
2.
hierfür ist aus folgenden Gebieten auszuwählen:
a)
Verkauf,
b)
Bildtechnik;
3.
der Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch führen; der Prüfling wählt eine von zwei ihm zur Wahl gestellten Aufgaben aus, von denen eine das Gebiet Verkauf und die andere das Gebiet Bildtechnik betrifft;
4.
die Prüfungszeit beträgt höchstens 20 Minuten; dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten einzuräumen.

(5) Für den Prüfungsbereich Waren und Dienstleistungen bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Produktinformationen erschließen und technologische Entwicklungen bei den Bildmedien darstellen und
b)
Prozesse der Bildaufnahme, -verarbeitung, -übermittlung und -ausgabe darstellen und planen und dabei gestalterische, technologische, wirtschaftliche, ökologische und rechtliche Anforderungen berücksichtigen
kann;
2.
der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Kaufmännisches Handeln bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Kalkulationen durchführen und Kennziffern beurteilen,
b)
Vorschläge zur Gestaltung des Waren- und Dienstleistungsangebots entwickeln und begründen,
c)
Marketingmaßnahmen planen und bewerten,
d)
Verkauf, Einkauf und Lagerung unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte und rechtlicher Vorgaben planen und durchführen,
e)
Reklamationen und Beschwerden bearbeiten und
f)
Kommunikation im Betrieb sowie mit Kunden zielgerichtet gestalten
kann;
2.
der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2.
der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.

(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Kundengespräch 30 Prozent, 2. Prüfungsbereich Waren und
Dienstleistungen
30 Prozent,
3. Prüfungsbereich Kaufmännisches
Handeln
30 Prozent
4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und
Sozialkunde
10 Prozent.

(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Prüfungsbereich Kundengespräch mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
bewertet worden sind.

(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

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