(1) Für die Zulassung von
- 1.
-
Erntebeständen unter der Kategorie "Ausgewählt", - 2.
-
Samenplantagen unter der Kategorie "Qualifiziert" und - 3.
-
Erntebeständen, Samenplantagen, Familieneltern, Klonen und Klonmischungen unter der Kategorie "Geprüft"
(2) Für die Zulassung von Erntebeständen und Saatgutquellen unter der Kategorie "Quellengesichert" gelten die in der Anlage 2 dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen.
(3) Samenplantagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung als Ausgangsmaterial zur Gewinnung von "Ausgewähltem Vermehrungsgut" nach dem Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1242), zuletzt geändert durch Artikel 201 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), zugelassen waren, können ohne weitere Überprüfung unter der Kategorie "Qualifiziert" registriert werden.