Die im Zentralen Fahrtenschreiberkartenregister gespeicherten Daten dürfen an die hierfür zuständigen Behörden und Stellen durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist
- 1.
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für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder darauf beruhender Rechtsvorschriften, - 2.
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für Verkehrs- oder Grenzkontrollen, - 3.
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für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, - 4.
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für die Verfolgung von Straftaten.